A - Z
Nicht immer läuft die Ausbildung nach Plan und ohne Komplikationen. Während dir innerhalb der Probezeit jederzeit gekündigt werden kann, ist das im Anschluss daran nicht mehr ohne Weiteres möglich. Bei Fehlverhalten muss du zunächst abgemahnt werden, bevor dir gekündigt werden kann.
a) Wann kann eine Abmahnung erteilt werden?
Wenn dein Ausbilder dir verhaltensbedingt kündigen will, weil du zum Beispiel unentschuldigt im Betrieb oder der Berufsschule fehlst oder du dich unberechtigt weigerst Arbeiten auszuführen, muss du vorab abgemahnt werden. Bei erheblichen Vertrauensverstößen (z.B. Straftaten zu Lasten deines Ausbilders, Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen etc.) kann die Kündigung auch ohne Abmahnung sofort erfolgen.
b) Wie oft muss vor einer Kündigung abgemahnt werden?
Bevor dir gekündigt wird, solltest du 2 x einschlägig abgemahnt werden. Aber Achtung das ist kein Muss. Eine einmalige Abmahnung kann im Einzelfall auch genügen!
c) Was bedeutet "einschlägig"?
Einschlägig meint, dass du für gleiches Fehlverhalten bereits abgemahnt wurdest und nun durch wiederholten Verstoß gegen die gleiche Pflicht gekündigt wirst.
Ein Beispiel: Du hast wegen 2 unentschuldigten Fehltage in der Berufsschule die 1. Abmahnung bekommen. Danach fehlst du wieder unentschuldigt in der Berufsschule und bekommst dafür die 2. Abmahnung. Fehlst du jetzt erneut unentschuldigt, gibt es die Kündigung. Das gilt sogar dann, wenn du nun anstatt in der Berufsschule im betrieb unentschuldigt fehlst.
Nicht einschlägig wären Abmahnungen zum Beispiel einmal für die Nichtvorlage des Berichtsheftes bzw. die verspätete Vorlage, eine weitere Abmahnung wegen verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Kündigung dann wegen unentschuldigtem Fehlen.
d) Wie lange hat eine Abmahnung Bestand?
Eine Abmahnung gilt nicht für alle Ewigkeit. Hast du für eine längere Zeit unbeanstandet deine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung gegenstandslos werden. Die konkrete Dauer ist von der Schwere des abgemahnten Verstoßes abhängig. Konkrete Vorgaben hierzu fehlen.
e) Welche Form muss die Abmahnung haben?
Die Abmahnung muss anders als die Kündigung nicht schriftlich erfolgen. Sie kann somit grundsätzlich auch mündlich erfolgen.
f) Was ist Inhalt der Abmahnung?
Die Abmahnung enthält drei Teile:
(1) genaue Beschreibung des Verstoßes
(2) Aufforderung in Zukunft die Pflichten einzuhalten
(3) Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Verstoß
g) Gibt es Fristen?
Eine Frist gibt es für Abmahnungen nicht. Die Abmahnung wird jedoch in den meisten Fällen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verstoß erteilt.
h) Was tun bei unberechtigter Abmahnung?
Du kannst von deinem Ausbilder verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Vor einer gerichtlichen Klärung ist der Schlichtungsausschuss anzurufen.
Minderjährige Auszubildende, die zuvor noch nicht gearbeitet haben, müssen sich vor Ausbildungsbeginn ärztlich untersuchen lassen. So steht's in § 32 JarbSchG.
Bei dieser sog. Erstuntersuchung erteilt der untersuchende Arzt ein Attest, in dem er bescheinigt, dass ihr gesundheitlich für die Ausbildung geeignet seid. Die Untersuchung ist zwingend! Ohne die Bestätigung, darf euch euer Ausbilder nicht beschäftigen. Die Untersuchung kostet euch aber nichts.
Achtet darauf, dass die Bescheinigung zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate ist. Nach einem Jahr kommt dann eine Folgeuntersuchung (sog. erste Nachuntersuchung). Auch diese ist zwingend und kann zum Beschäftigungsverbot führen, wenn ihr das Attest nicht vorlegen könnt.
Eine Arbeitserlaubnis ist für euch in der Regel dann nötig, wenn ihr keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das gilt auch für Ausbildungen. Ob und welche Genehmigungen ihr konkret benötigt, hängt von vielen einzelnen Faktoren ab (EU-Ausland oder Drittstaaten? Schulabschluss? Familie? Etc.) Erkundigt euch bitte rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit oder der Ausländerbehörde! Gerne helfen wir euch auch beim Erstkontakt!
Sind eure Noten und Leistungen nicht ganz optimal könnt ihr sogenannt ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) beanspruchen. Um euren Abschluss nicht zu gefährden, solltet ihr frühzeitig aktiv werden.
Gut hierbei ist auch, dass sich die Unterstützung nicht nur auf schulische- und betriebliche Defizite beschränkt. Es kommen zum Beispiel auch Unterstützungen bei Alltagsproblemen in Betracht oder vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern.
Egal welche Maßnahme individuell für dich ausgesucht und festgelegt wird, Kosten entstehen dir keine!
Kostenlose Informationsmaterialien liegen in der Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft Barnim, Freienwalder Straße 44-46, 16225 Eberswalde für dich bereit!
Die Dauer eurer Ausbildung hängt vom jeweiligen Beruf ab und ist in den einzelnen Ausbildungsordnungen festgelegt. Ihr könnt aber in bestimmten Fällen die Ausbildung auch verkürzen und früher auslernen!
Eine Anrechnung bestimmter Zeiten bzw. eine Verkürzung kommt zum Beispiel bei beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG), bei bestimmten Schulabschlüssen (§ 8 BBiG), nach einem Wechsel des Ausbildungsplatzes (§ 8 BBiG) oder bei besonders guten Leistungen (§ 45 BBiG) in Betracht. Wenn ihr euch Zeiten anrechnen lassen wollt oder früher auslernen möchtet, informiert euch rechtzeitig. Sprecht auch mit eurem Ausbildungsbetrieb. In einigen Fällen, muss der Antrag nämlich vom Auszubildenden und Ausbilder gemeinsam gestellt werden!
Das Leben spielt leider nicht immer so, wie man will. Deswegen ist manchmal auch eine Verlängerung der Ausbildung nötig. Gründe können zum Beispiel sein: lange Krankheitszeiten, Behinderungen des Auszubildenden, unzureichende Ausbildung oder hohe Ausfallzeiten im Ausbildungsbetrieb, Teilzeitausbildung etc. Auch die Verlängerung muss beantragt werden.
Hinweis: Auch wenn ein Grund für die Verlängerung vorliegt, ist diese nicht zwingend. Ihr könnt zum Beispiel auch trotz hoher Ausfallzeiten an der regulären Abschlussprüfung teilnehmen und unter Umständen dann zwei Mal wiederholen.
Bei Rückfragen könnt ihr euch gern an uns oder an die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg wenden!
Die Ausbildungsordnung legt für den jeweiligen Ausbildungsberuf die Standards fest. Hierin wird zum Beispiel geregelt, wie lange eure Ausbildung dauert und welche Inhalte euch in den einzelnen Lehrjahren zu vermitteln sind (sog. Rahmenplan), welche Prüfungen durchzuführen sind und ob es Zusatzqualifikationen gibt oder ein Berichtsheft zu führen ist. Die Ausbildung muss nach der Ausbildungsordnung erfolgen um anerkannt zu werden!
Wie viel ihr in der Ausbildung verdient, hängt von dem Beruf und dem Ort der Ausbildung ab. Die Vergütung ist oftmals einer der wesentlichen Punkte, um sich für oder gegen eine Ausbildung zu entscheiden. Da die Ausbildungsvergütung nur eine Art „Aufwandsentschädigung“ ist, kann sie nicht allein für den Lebensunterhalt reichen! Hier könnt ihr weitere Unterstützung bekommen!
? Region: Die Vergütung ist zum einen von dem Standort eures Ausbildungsbetriebes abhängig.
? Gewerk: Des Weiteren spielt die Wahl des Berufs eine Rolle: Bäcker, Elektriker, Kfz-Mechatroniker, Zimmerer oder Dachdecker – jedes Gewerk hat eigene Vergütungsregelungen! Die Azubis verdienen unterschiedlich viel.
In den meisten Branchen haben Arbeitgeber und Gewerkschaften in Tarifverträgen vereinbart wer in welchem Lehrjahr wie viel verdient. Unterliegt euer Ausbildungsbetrieb keinem solchen Tarifvertrag, dürft ihr maximal 20 Prozent weniger bekommen als andere Azubis in eurer Branche und Region. Im Berufsbildungsgesetz finden sich zudem noch Regelungen zur Überstundenvergütung durch Geld oder Freizeitausgleich (sieh auch „Überstunden“)
Bekommt ihr Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung, darf der Gegenwert von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden! Allerdings muss euch mindestens ¼ der Bruttovergütung tatsächlich ausgezahlt werden.
Förderungen und Zuschüsse
a) Kindergeld
Bis zu einer bestimmten Vergütungshöhe, könnt ihr auch während der Ausbildung noch Anspruch auf Kindergeld haben. Das hängt zudem noch von eurem Alter ab. Für Azubis unter 25 Jahren erhalten die Eltern das Kindergeld. Erfolgt durch die Eltern keine finanzielle Unterstützung und wohnt ihr auch nicht mehr zu Hause habt ihr Anspruch auf das Kindergeld und könnt es direkt von euren Eltern einfordern. Weigern sich eure Eltern zur Auszahlung, könnt ihr bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes stellen.
b) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Bei geringer Ausbildungsvergütung und bereits eigener Wohnung, könnt ihr die sog. Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Der monatliche Zuschuss muss auch nicht zurückgezahlt werden. Das Antragsformular findet ihr bei der örtlichen Arbeitsagentur. Beachtet, dass nur die erste Ausbildung und nur eine staatlich anerkannte Ausbildung gefördert wird. Minderjährige können BAB bekommen, wenn sie während ihrer Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit weg ist (ca. 1 Stunde für jeden Weg). BAB wird nicht rückwirkend gezahlt sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Informiert euch rechtzeitig. Wir helfen euch gerne!
c) Wohngeld
Grundsätzlich bekommt ihr kein Wohngeld. Denn Wohngeld bekommt ihr nur, wenn ihr „dem Grund nach“ keinen Anspruch auf BAB habt. Das heißt euer Anspruch auf BAB schließt das Wohngeld aus. Macht ihr aber eine zweite Ausbildung und zahlt die Miete am Ausbildungsort selbst, könnt ihr einen Anspruch auf Wohngeld haben. Den Wohngeldantrag müsst ihr bei der Wohngeldstelle der Gemeinde stelle, in der sich eure Wohnung befindet.
Als Auszubildender musst du über die gesamte Ausbildungszeit kontinuierlich ein Berichtsheft führen. Es dient als Nachweis dafür, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt wurden zeigt, was ihr schon könnt! Euer Ausbildungsbetrieb muss das Heft regelmäßig kontrollieren und gegenzeichnen.
Ihr müsst das Berichtsheft auch für Zeiten der Berufsschule führen und hier vom Lehrer unterzeichnen zu lassen. Ihr könnt das Berichtsheft im Rahmen der Ausbildungszeit führen.
Hinweis: Das Berichtsheft braucht ihr auch, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden! Ihr müsst es mit der Anmeldung zur Prüfung imOriginal einreichen bzw. in einigen Fällen direkt zur Abschlussprüfung mitbringen und auf Verlangen dem Prüfungsausschuss vorlegen.
Während der Ausbildung seid ihr berufsschulpflichtig. Die Zeit in der Berufsschule gilt als Arbeitszeit, sodass euch euer Ausbilder für die Unterrichtszeiten (+ Wege von und zur Schule) von der Arbeit freistellen muss. Ob ihr vor oder nach dem Unterricht nochmal in den Betrieb müsst, hängt
(1) vom Unterrichtsbeginn und
(2) von eurem Alter ab.
a) Beginnt die Schule vor 9.00 Uhr, musst du vorher nicht in den Betrieb!
b) Bist du noch keine 18 Jahre oder existiert ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit entsprechenden Regelungen, musst du auch nach der Schule nicht mehr in den Betrieb, wenn (1) die Schule länger als fünf Unterrichtsstunden (á 45 Min.) dauert oder (2) du Blockunterricht hast und dabei an fünf Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
In allen anderen Fällen, kann dein Ausbilder im Rahmen der zulässigen Höchstarbeitszeit verlangen, dass du vor oder nach der Schule nochmal in den Betrieb kommst!
Ohne Schulabschluss ist es nur (sehr) schwer möglich eine Ausbildung zu bekommen. Aber auch mit Abschluss kommt es nicht immer zu einen nahtlosen Übergang von Schule zur Ausbildung.
In diesen Fällen könnt ihr sogenannte berufsvorbereitende Maßnahmen durchführen, um keine Lücke im Lebenslauf zu haben und die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn sinnvoll zu nutzen. Insbesondere wird hierdurch aber auch der Berufseinstieg wesentlich vereinfacht.
Welche Maßnahme für dich genau in Betracht kommt, hängt von deiner Ausgangssituation ab! Du kannst entweder ganz allgemein gehaltene Maßnahmen durchführen oder, wenn du schon weißt was du willst, spezielle Angebote nutzen.
Berufsvorbereitende Maßnahmen bieten dir die Möglichkeit
a) neue Berufe kennenzulernen,
b) dich und deine Fähigkeiten und Interessen besser einschätzen zu können
c) durch verschiedene Praktika den Beruf zu finden, der dir am besten gefällt,
d) Unterstützung von allen Seiten zu bekommen
e) deinen (Haupt-) Schulabschluss nachzuholen
Die berufsvorbereitende Maßnahme wird in der Regel von Ausbildern, Lehrern und Sozialpädagogen geleitet. Sie helfen dir während der Maßnahme sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen zu erlernen. Das kann je nach Maßnahme bis zu 12 Monaten dauern und im Einzelfall auch auf 18 Monate verlängert werden.
Vor Beginn findet eine Analyse deiner Stärken und Schwächen statt, sodass einzelne Übungen wie Bewerbungstraining, Vorstellungsgespräch und soziales Verhalten ganz individuell auf dich angepasst werden können! Danach werden dir theoretischen und allgemeinbildenden Inhalte vermittelt. Je nach Berufsbild werden hier Grundkenntnisse und Schlüsselqualifikationen vermittelt. Neben der Schule kannst du dann auch verschiedene Betriebspraktika absolvieren, um Einblicke und Erfahrungen in die verschiedenen Berufsbilder zu bekommen.
Durch die berufsvorbereitende Maßnahme entstehen dir keine Kosten. Du kannst während der Zeit u.U. sogar finanzielle Hilfe beanspruchen und du kannst dir auch die Fahrtkosten erstatten lassen.
Eine berufsvorbereitende Maßnahme ist das sogenannte Berufsorientierungsjahr. Diese Maßnahme kommt für dich in Betracht, wenn du (1) zwar deine Schulpflicht erfüllt aber
(2) keinen Schulabschluss hast.
Dir werden hier Inhalte aus verschiedenen Berufen und Bereichen vermittelt und du kannst deinen Hauptschulabschluss nachholen! Nachdem du dich für einen bestimmten Beruf entschieden hast, wird der Unterricht dann speziell darauf ausgerichtet. Nach dem Berufsorientierungsjahres hast du deine Schulpflicht erfüllt und gleichzeitig deinen Hauptschulabschluss nachgeholt. Jetzt kannst du eine Ausbildung zu beginnen.
Weitere berufsvorbereitende Maßnahmen sind zum Beispiel die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, das Berufseinstiegsjahr, das Berufsgrundschuljahr oder das Berufsvorbereitungsjahr.
Von Bundesland zu Bundesland, können daneben noch weitere Möglichkeiten bestehen.
Bei Rückfragen kannst du dich gerne an uns wenden.
Als Azubi darfst du keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern.Egal ob in der Berufsschule, unter Freunden oder in sonstiger Form: Betriebsinterna sind geheim!Das gilt auch dann, wenn es nicht ausdrücklich im Ausbildungsvertrag steht und dauert auch nach Ende deiner Ausbildung an. Verstößt du gegen deine Pflicht und entsteht hieraus ein Schaden, musst du mit einer Abmahnung, einer Kündigung oder sogar mit einer Schadenersatzforderung rechnen.
Wenn ihr im Rahmen eurer Ausbildung auch mit dem Betriebscomputer arbeitet, denkt daran, dass die private Nutzung grundsätzlich tabu ist! Schnell bei facebook was posten, die privaten e-Mails beantworten oder kurz online was bestellen kann zur Abmahnung und unter Umständen auch zur fristlosen Kündigung führen.
Nur wenn euer Ausbilder ausdrücklich auch die private Nutzung gestattet, kann das in diesem Fall maßvoll (!!!) erfolgen. Hier ist weniger mehr!
Für Computerinteressierte kommt vielleicht ja auch eine Ausbildung zum Informationselektroniker in Betracht!?
Voraussetzung für die Berufsausbildung ist der erfolgreiche Abschluss der 10.Klasse. Gute Noten in den Fächern Mathe, Physik und Englisch sowie besonderes Interesse für das Fachgebiet und praktisches Vorstellungsvermögen bilden eine gute Grundlage für einen erfolgreichen Abschluss.
Wir, das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim oder die Ansprechpartner der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg stehen euch für nähere Informationen gerne zur Verfügung!
Guckt auch einfach mal in die Lehrstellenbörse ob ihr was findet! mehr...
Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig und steht in eurem Ausbildungsvertrag. Zeiten in einer Berufsfachschule oder ein Berufsbildungsjahr vor der Ausbildung können zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit führen. Das gilt auch bei besonderen Leistungen (siehe Ausbildungszeit (Verlängerung/Verkürzung).
Mit bestandener Prüfung endet die Ausbildung. Fällst du durch, kannst du die Prüfung wiederholen. Bis dahin besteht das Ausbildungsverhältnis auf Antrag fort.
Duales Ausbildungssystem meint, dass du einen Teil deiner Ausbildung praktisch im Betrieb absolvierst und die Theorie in der Berufsschule erlernst. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule arbeiten zusammen und ergänzen sich. Hierdurch bekommst du eine fundierte Ausbildung! Im Gegensatz hierzu steht die schulische Ausbildung. Hier erfolgt die Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachakademie. Schulische Ausbildungen werden vor allem für Berufe im Gesundheitswesen angeboten.
Ab 01. Juli 2016 wird die berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund erweitert und baut unmittelbar auf den Integrationskursen auf. In den Integrationskursen wird die deutsche Alltagssprache vermittelt. Hieran schließt sich dann die berufsbezogene Sprachförderung an. Arbeitssuchende Migranten und Flüchtlinge sollen so kontinuierlich auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Gefördert werden grundsätzlich auch Migranten, die eine Ausbildungsstelle suchen oder sich bereits in der Ausbildung befinden oder sich gerade im Anerkennungsverfahren für einen Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss befinden! Genauere Informationen findet ihr auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Daneben gibt es noch eine Vielzahl weiterer Anbieter für Deutschkurse und Beratungsstellen für Fördermöglichkeiten. Beim Erstkontakt helfen wir euch gerne weiter.
Welche Anforderungen ein Ausbilder erfüllen muss, ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Hier wird zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung unterschieden. Ob die Eignungsvoraussetzungen vorliegen wird im Handwerk in der Regel durch die zuständigen Handwerkskammer festgestellt. Nur Personen die persönlich und fachlich geeignet sind, dürfen ausbilden.
a) persönliche Eignung wird grundsätzlich vermutet, es sei denn die Vermutung wird zum Beispiel wegen Vorstrafen oder wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen das BBiG widerlegt.
b) fachlichen Eignung meint die berufliche und pädagogische Fähigkeit. Die berufliche Eignung setzt u.a. voraus: (1) abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder mit diesem verwandter Fachrichtung und (2) praktische Erfahrungen in dem Beruf (ca. sechs Jahre). Die pädagogische Eignung meint die Fähigkeit, die Ausbildung zu planen, die Inhalte vermitteln und die gesamte Ausbildung im Betrieb durchführen und kontrollieren zu können.
Ist der Betriebsinhaber nicht geeignet, kann auch ein zur Ausbildung geeigneter Mitarbeiter eure Ausbildung übernehmen.
Die beste Ausbilder-Eignung nützt nichts, wenn ihr im Ausbildungsbetrieb die Praxis nicht erlernen könnt. Deshalb muss der Ausbildungsbetrieb die erforderlichen Arbeitsmittel wie Geräte und Maschinen haben und hinreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stellen können. Zudem muss die Zahl der Azubis in einem angemessenen Verhältnis zur Mitarbeiterzahl/ Fachkräfte stehen. Kann der Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln, kann das zum Beispiel durch Kooperation mit anderen Unternehmen (Ausbildungsverbund) oder durch eine überbetriebliche Ausbildung ausgeglichen werden.
Vor dem Ausbildungsbeginn steht das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren. Um geeignete Kandidaten zu finden, legen viele Betrieb bereist vorab die Voraussetzungen fest, die sie von ihrem zukünftigen Azubi erwarten. Erste wichtige Informationen enthalten eure Bewerbungsunterlagen. Diese bestehen aus einem Anschreiben, eurem Lebenslauf und euren Schulzeugnissen sowie ggf. weiteren Zeugnissen und Bescheinigungen.
Bewerben sich (zu) viele Personen auf die Ausbildungsstelle, wird meist schon anhand der Bewerbungsunterlagen eine Vorauswahl getroffen. Danach kommt das Bewerbungsgespräch. Eine Liste mit den TOP 100 möglicher Fragen haben wir auch für euch zusammengestellt.
Einige Betriebe machen vor dem Bewerbungsgespräch einen Einstellungstests, um bestimmte Fähigkeiten der Bewerber zu testen. Am Ende des Einstellungsverfahrens steht dann hoffentlich der Abschluss eures Ausbildungsvertrages!
Hier geht´s zum Thema Bewerbung mehr...
Die Fahrtkosten sowohl zum Ausbildungsbetrieb als auch zur Berufsschule, musst du in der Regel selbst zahlen. Eine Ausnahme besteht bei überbetrieblichen Unterweisungen. Hier muss der Ausbilder die Fahrtkosten übernehmen.
Aufgrund der überschaubaren Ausbildungsvergütung übernehmen einige Ausbildungsbetriebe auch die Fahrtkosten ganz oder teilweise. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.
Ordnung ist das halbe Leben! Auch wenn das Fegen der Werkstatt oder die Reinigung der Werkzeuge keinen Spaß macht, so gehört es doch zu euren (Neben) Pflichten. Die Grenze ist erst dann erreicht, wenn ihr unverhältnismäßig oft hierzu eingesetzt werdet, keinerlei Zusammenhang mit der Ausbildung besteht (private Botengänge) oder ihr körperlich überfordert seid. Dann solltet ihr mit eurem Ausbilder sprechen.
Berufsschulzeit ist Arbeitszeit, zu der ihr von der Arbeit freizustellen seid (siehe "Berufsschule") Gleiches gilt für überbetriebliche Unterweisungen und für Prüfungen.
Wenn ihr noch nicht volljährig seid, bekommt ihr für die Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und vor der Gesellenprüfung einen Tag frei.
Falls ihr schwanger seid, müsst ihr zudem die Möglichkeit bekommen Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen zu können. Aber Achtung: Die Untersuchungen sind in der Regel auf Zeiten zu legen, die nicht in die Ausbildungszeit fallen! Nur falls keine anderen Termine frei sind, kann beim Ausbilder um Freistellung gebeten werden!
Wenn du noch minderjährig, also unter 18 Jahre bist, darfst du in der Ausbildung unbeaufsichtigt keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Als gefährlich gelten solche Tätigkeiten, die ein erhöhtes Unfallrisiko in sich tragen und bei denen deine Gesundheit gefährdet wird. Das können extreme Hitze sein, aber auch Kälte, Nässe, hohe Staub- und Lärmbelastungen. Was hier als "gefährlich" gilt hängt vom jeweiligen Beruf ab. Gehört die Gefahrensituation zum Inhalt deiner Ausbildung, musst du die Arbeiten auch ausführen. Hier wirst du dann meist durch erfahrene Mitarbeiter beaufsichtigt.
Welche genauen Anforderungen dein Ausbildungsberuf verlangt, kannst du in unserer Rubrik "Handwerksberufe" nachlesen!
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… kann man nie genug haben!? Was du genau verdienst steht in deinem Ausbildungsvertrag und in der Ausbildungsverordnung. Nähere Infos findest du auch unter "Ausbildungsvergütung"
Du bist Geselle, wenn du deine Ausbildung in einem Handwerksberuf erfolgreich durch Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen und deinen Gesellenbrief erhalten hast.
Wir würdigen deine Leistung im Rahmen der Gesellenfreisprechung. In welchem Turnus du bist (Frühjahr/ Herbst) hängt von der Ausbildungsdauer und deinem Prüfungstermin ab. Wir laden dich aber rechtzeitig ein.
Die Freisprechung ist jedes Mal ein Highlight mit Livemusik und feierlicher Stimmung. Impressionen aus vergangenen Jahren findest du unter www.kh-barnim.de
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Den Gesellenbrief bekommst du nach bestandener Prüfung! Wegen der dualen Ausbildung (siehe dort) bekommst du neben dem Gesellenbrief auch noch das Gesellenprüfungszeugnis und das Schulabschlusszeugnis. Nachdem du den Gesellenbrief erhalten hast, bist du ganz offiziell "Geselle" (und bekommst eine entsprechende Vergütung).
Einen Gesellenbrief bekommen im Übrigen nur Azubis im Handwerk! Alle anderen bekommen den nicht!
Egal ob unter Mitschülern, Kollegen oder sogar gegenüber dem Chef. Tätliche Angriffe gegen Personen, stellen eine Körperverletzung dar und ist strafbar. UND: Das gilt nicht nur in der Ausbildung.
Jeder kennt sie, keiner will sie! Die Gebühreneinzugszentrale! Als Azubi kannst du dich entweder komplett von der Beitragspflicht befreien lassen der zumindest einen ermäßigten Beitrag beantragen. Das hängt davon ab, ob du noch bei deinen Eltern wohnst oder bereits eine eigne Wohnung hast. Auch deine Ausbildungsvergütung spielt eine Rolle. Die GEZ gibt dir hierzu genauere Informationen!
Handlungsfähigkeit meint, dass du selbstständig Tätigkeiten ausüben und Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kannst. Und genau das sollst du in deiner Ausbildung lernen! Du wirst mit Aufgaben und Problemen konfrontiert, die du dann verantwortungsbewusst zu lösen hast. Aber keine Angst! Dein Ausbilder hilft dir natürlich auch.
Im Verlauf deiner Ausbildung bekommst du dann immer weitere neue Aufgaben, sodass du deine Fähigkeiten und Fertigkeiten immer weiter ausbauen kannst.
Die Handlungsfähigkeit bezieht sich aber nicht nur auf die beruflichen Tätigkeiten. Auch Teamwork, Zeitmanagement und der Umgang mit (schwierigen) Kunden gehört dazu.
Ihr sollt in eurer Ausbildung neben Fachkompetenzen auch Sozialkompetenzen erlernen.
a) Fachkompetenz meint die Fähigkeit Aufgaben speziell aus eurem Gewerk lösen zu können und das Verständnis von Zusammenhängen der einzelnen Abläufe.
b) Sozialkompetenz meint den zwischenmenschlichen Umgang mit eurem Ausbilder, den Kollegen, Lehrern, Kunden und Mitschülern.
Da ihr euch für eine Ausbildung im Handwerk entschieden habt, gilt das sog. Meisterprivileg. Das bedeutet, dass ihr euch später (von einigen Ausnahmen abgesehen) nur mit einem Meisterabschluss selbstständig machen könnt.
Das gilt für alle zulassungspflichtigen Gewerke. Welche das sind, könnt ihr in der Anlag A zur Handwerksordnung nachlesen. Dort sind die 41 Berufe aufgelistet.
In der Anlage B 1 (zulassungsfreie Berufe) und B 2 (handwerksähnliche Gewerbe) sind weitere Gewerke aufgezählt, bei denen ihr einen Meister machen könnt (Anlage B1) oder bei denen gar kein Meister möglich ist. In diesen Fällen müsst ihr der Handwerkskammer eure Tätigkeit aber trotzdem anzeigen. Anders als bei den Anlage A Berufen braucht ihr hier aber kein Befähigungsnachweis (= Meisterbrief).
Nur wer einen Meister hat, darf in der Regel auch ausbilden. Ausnahmsweise kann aber auch eine persönlich und fachlich geeignete Person hiermit beauftragt werden (siehe auch Eignung).
Eine Meisterprüfung könnt ihr grundsätzlich nur dann machen, wenn ihr zuvor eure Gesellenprüfung in dem Gewerk oder einem verwandten Handwerk erfolgreich bestanden habt. Auf Antrag kann die Handwerkskammer auch ausländische Berufsabschlüsse oder Tätigkeiten im Ausland anerkennen. Das wird für jeden Einzelfall gesondert entschieden.
In der Meisterschule werden euch vor der Prüfung alle wichtigen Informationen und Inhalte vermittelt. Die Meisterschule kann entweder berufsbegleitend in der Abendschule oder Vollzeit in einer Tagesschule besucht werden. Zur Finanzierung kann das sog. Meister-BAföG beantragt werden.
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hier sind alle Handwerksbetriebe aus einer bestimmten Region organisiert. Die Kammern führen die Handwerksrolle, einem öffentlichen Verzeichnis, in das ihr euch mit eurem zulassungspflichtigen Beruf eintragen lassen müsst, bevor ihr selbstständig arbeiten dürft.
Die Handwerkskammern repräsentieren und vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber Politik und Verwaltung.
Die Handwerkskammern sind zudem die Rechtsaufsicht über die Kreishandwerkerschaften und den jeweiligen Innungen. In Deutschland gibt es 55 Handwerkskammern und es besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Sie bieten viele verschiedene Leistungen von technischer und betriebswirtschaftlicher Beratung über Gründungsseminare bis hin zu Beratungen rund um die berufliche Bildung. Die Kammern übernehmen insbesondere auch die Aufgabe die Berufsbildung zu fördern, den Ablauf zu regeln und zu überwachen. Sie stellen auch Ausbildungsberater zur Verfügung, um Betrieben in allen Fragen zur Berufsausbildung mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können. Aber auch die Innungen vor Ort kümmern sich um die Berufsausbildung und deren Förderung.
Innungen sind freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Betriebe aus einer Berufsgruppe des Handwerks. Die Innungen sind sozusagen die fachliche Interessenvertretung von Handwerkern aus einem Gewerk. Sie sind auf regionaler Ebene (Stadt oder Landkreis) organisiert. Je nach Größe haben die Innungen entweder eine eigene Geschäftsführung oder sie übertragen diese an die örtlich zuständige Kreishandwerkerschaft.
Wir, die Kreishandwerkerschaft Barnim, betreuen zur Zeit 19 Innungen und 1 Landesinnungsverband und üben für diese die Geschäftsführung aus. Zu den einzelnen Innung gehören eine Vielzahl von Handwerksbetrieben!
Den Innungen wird oftmals auch die Gesellenprüfung übertragen. Hierzu werden Gesellenprüfungsausschüsse gebildet, die dann eure Prüfung abnehmen.
Zudem besteht bei den Innungen auch ein Schlichtungsausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten, der bei Problemen zwischen Azubi und Ausbilder vermitteln soll.
Mehr zur Kreishandwerkerschaft Barnim und den Innungen erfährst du hier mehr...
Die private Internetnutzung (egal ob mit eurem eigenen Smartphone oder dem Betriebscomputer) während er Ausbildungszeit ist tabu. Verstöße können zu Abmahnungen und im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen. Sprecht mit eurem Ausbilder ob und wenn ja in welchem Umfang ihr privat im Internet surfen könnt.
Denkt daran: Eure Aktivitäten bei facebook können in der Zeitleiste nachvollzogen werden. Und auch das "letzte online" bei whatsapp zeigt ob ihr während der Arbeit privat online wart!
Von einer Insolvenz spricht man, wenn euer Ausbildungsbetrieb zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Aber auch bei einer Insolvenz läuft die Ausbildung zunächst weiter. Die Insolvenz an sich stellt keine Kündigungsgrund dar. Das bedeutet zugleich aber auch, dass die Berufsschulpflicht unverändert fortbesteht.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann euer Ausbilder oder der Insolvenzverwalter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn keine Ausbildungsmöglichkeiten mehr vorhanden sind. Solltet ihr wegen einer Betriebsstilllegung aufgrund der Insolvenz eine Kündigung bekommen, achtet darauf das die Betriebsschließung als wichtiger Grund aufgeführt ist!
Ihr könnt auch selbst kündigen bzw. eure Eltern, wenn euer Betrieb nicht mehr ausbildet. Insolvenzgeld kann euch außerdem auch zustehen.
Die Insolvenz ist ein sehr komplexes Thema. Bei Fragen stehen wir oder die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg gerne zur Verfügung!
Für alle Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hierin sind, unter anderem Regelungen enthalten zur
a) Berufsschule (siehe Erklärung dort),
b) zu Pausen (bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Pause gewährt werden. Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden beginnen und mindestens 15 Minuten dauern. Sie darf auch nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen)
c) Schicht- und Nachtarbeit (Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es für über 16-Jährige u.a. in Schichtbetrieben bis 23.00 Uhr oder in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr und als 17-Jährige ab 4.00 Uhr. Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn müssen 12 Stunden Freizeit liegen)
d) gefährlichen Tätigkeiten (alle Arbeiten,die eine Gefahr für Gesundheit oder Leben darstellen sind verboten. Das umfasst z.B. Tätigkeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder die durch schädliche Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Nässe sowie durch Lärm, Erschütterungen oder Strahlen und gefährliche Stoffe, die Gesundheit gefährden können. Auch Akkordarbeit ist verboten. Ausnahmen gibt es nur wenn die Arbeit, jedoch nicht im Akkord, unter Aufsicht erfolgt und für die Ausbildung notwendig ist ? siehe auch gefährliche Tätigkeiten)
e) Überstunden (siehe auch FAQ),
f) Urlaub (Euer Urlaubsanspruch richtet sich nach eurem Alter. Er beträgt jährlich für 15-Jährige = 30 Tage Urlaub, für 16-Jährige = 27 Tage und für 17-Jährige = 25 Tage. Näheres steht in eurem Ausbildungsvertrag ? siehe auch FAQ)
Das Jobcenter ist die organisatorische Zusammenlegung der örtlichen Agentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers. Das Jobcenter ist zuständig für die Durchführung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) und damit für die Auszahlung des Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV).
Die JAV ist vergleichbar mit einem Betriebsrat für Azubis und Jugendliche. Die JAV kann in eurem Betrieb gewählt werden und vertritt eure Interessen gegenüber eurem Ausbildungsbetrieb.
In kleinen Ausbildungsbetrieben ist ein JAV jedoch kaum anzutreffen, da hier meist nur wenige Azubis vorhanden sind. Eine JAV kann nämlich nur bei 5 Wahlberechtigten gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte unter 25 aus einem Betrieb.
Bei Problemen mit eurem Ausbildungsbetrieb könnt ihr euch auch gern an uns oder an die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg wenden.
Bis zu deinem 25. Geburtstag, können deine Eltern auf Antrag auch während der Ausbildungszeit Kindergeld für dich bekommen. Die bis 2012 geltende Einkommensgrenze gibt es nicht mehr!
Seit 01.01.2016 gibt es für die ersten beiden Kinder je 190 € für das dritte Kind 196 € und ab dem vierten Kind je 221 €.
Um Kindergeld zu bekommen, musst du die Ausbildung auch ernsthaft ausüben. Das wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn deine Ausbildungsdauer (nach oben) erheblich von den festgelegten Zeiten abweicht. Absolvierst du die erste Ausbildung, haben deine Eltern vollen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, falls du noch keinen Ausbildungsplatz hast oder du dich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Schule und Ausbildungsbeginn) befindest (max. für 4 Monate). Mit erfolgreichem Abschluss deiner ersten Berufsausbildung (Gesellenbrief) oder mit deinem 25. Geburtstag endet der Anspruch, je nachdem was zuerst eintritt.
Falls du dich für ein berufsbegleitendes Studium entschieden hast, muss die Ausbildung weitere Voraussetzungen erfüllen, damit das Studium auch beim Kindergeld anerkannt wird. Genaue Informationen bekommst du bei der Familienkasse. Beim Erstkontakt helfe wir dir auch gerne weiter!
Wenn du krank bist und nicht zum Betrieb oder zur Berufsschule gehen kannst, musst du das sofort deinem Ausbilder mitteilen, am besten ein Anruf vor Arbeitsbeginn. Den Krankenschein musst du spätestens nach 3 Tagen deinem Ausbilder übermitteln.
Achtung: Dein Ausbilder kann die Vorlage auch bereits für den ersten Tag verlangen. Dann musst du dich natürlich daran halten. Das gilt selbst dann, wenn im Ausbildungsvertrag 3 Tage steht, nachträglich aber eine Anordnung (auch mündlich!) durch deinen Ausbilder einen Tag festlegt.
Beim Arzt bekommst du drei Scheine - einen für den Betrieb,einen für die Krankenkasse und einen für dich. Achte darauf, dass nur der Schein für die Krankenkasse auch die Diagnose enthält.
In der Berufsschule muss du dich auch entschuldigen, wenn du in dieser Zeit krank bist. In der Regel ist auch hier die Mitteilung vor Schulbeginn (im Sekretariat) nötig. Wenn du in der Berufsschule fehlst, musst du dich immer auch im Betrieb krank melden. Verstöße können Lohnkürzungen mit sich bringen!
Dein Ausbilder muss dir sechs Wochen lang den Lohn fortzahlen, wenn du krank bist und du dich ordnungsgemäß krank gemeldet hast.
Achtung: Das gilt nur wenn du an der Erkrankung oder der Dauer keine Schuld hast. Du darfst also nichts tun, was den Heilungsprozess verzögert. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, bekommst du Krankengeld von der Krankenkasse.
Dein Ausbilder kann auch die Lohnfortzahlung verweigern, wenn du kein Attest vorlegst. Er darf dir aber keinen Urlaub abziehen oder verlangen, dass du die Fehlzeiten nacharbeitest.
Du kannst bei Verstößen auch eine Abmahnung bekommen oder sogar die fristlose Kündigung.
Während deiner Ausbildung besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Wahl. Hier lohnt sich der Vergleich, da die Beiträge doch erhebliche Unterschiede aufweisen. Was genau für die gesetzliche Krankenversicherung gilt und welche Versicherungen du als Azubi sonst noch brauchst kannst du in unserer Frage des Monats Juni 2016 nachlesen!
Die Kreishandwerkerschaft ist, wie die Handwerkskammer auch, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Beide sollten aber nicht miteinander verwechselt werden. Während die Mitgliedschaft für Handwerksbetriebe in der Handwerkskammer Pflicht ist, sind die Betriebe in der Kreishandwerkerschaft freiwillig organisiert.
Wir sind der lokale Ansprechpartner für unsere Handwerker bei Problemen mit Kunden, bei rechtlichen Auseinandersetzungen und bei Fragen rund um die Ausbildung.
In den Gesellenprüfungsausschüssen führen wir die Prüfungen durch und stehen auch sonst bei Fragen und Problemen zur Verfügung.
Auch die Azubi-Plattform www.bockaufausbildung.info ist Teil unseres Angebots! Schau dich einfach mal um! Unter www.kh-barnim.de findest du noch mehr Details zu uns und unserer Arbeit!
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Im Grundsatz gilt, dass nur in der Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden kann. Das gilt für dich und deinen Ausbilder gleichermaßen.
Nach Ablauf der Probezeit muss ein wichtiger Grund vorliegen, dass dein Ausbilder dir kündigen kann. Das sind zum Beispiel unentschuldigtes dauerhaftes Fehlen (im Betrieb und/ oder der Berufsschule), tätliche Angriffe oder Straftaten zu Lasten deines Ausbilders. Die Insolvenz an sich ist hingegen kein Kündigungsgrund (siehe dort).
Wenn du nach der Probezeit kündigen willst, kommen u.a. folgende Gründe in Betracht: Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe dort), mangelhafte Ausbildung, tätliche Angriffe.
Willst du die Ausbildung ganz aufgeben oder in eine Ausbildung in einem anderen Gewerk wechseln, kannst du mit einer Frist von vier Wochen schriftlich kündigen.
In jedem Fall solltest du aber immer zuvor das Gespräch mit deinem Ausbilder oder Vertrauenslehrer suchen. Gerne helfen wir dir auch weiter.
Es gibt außerdem die Möglichkeit unseren Schlichtungsausschuss einzuschalten, der zwischen dir und deinem Ausbilder vermitteln kann. Schließlich ist auch ein Aufhebungsvertrag möglich.
Lehre ist ein andere Begriff für die Berufsausbildung im Handwerk oder in kaufmännischen Bereichen. Die sich in einer solchen Berufsausbildung befindenden Personen heißen Lehrlinge.
Mit dem Schulabschluss hört das Lernen nicht auf. In eurer Ausbildung könnt ihr euch Fachwissen aneignen und erweitern. Daneben lernt ihr aber auch selbstständig zu arbeiten, mit Kunden und Kollegen zu kommunizieren, Probleme zu lösen und im Team Ziele zu erreichen.
Für den theoretischen Teil eurer Ausbildung ist es wichtig, die richtige Lerntechnik anzuwenden um so schnell und einfach die Grundlagen für die praktische Umsetzung parat zu haben. Im Rahmen der Ausbildung werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen durch sogenannte Ausbildungsmethoden vermittelt:
a) Die Vier-Stufen-Methode setzt sich zusammen aus:
(1) Vorbereitung der Azubis;
(2) Erklärungen und (praktische) Erläuterungen des Ausbilders;
(3) Ausführung durch den Azubi unter Aufsicht;
(4) selbstständiges Üben des Azubis (ggf. mit anschließender Bewertung).
b) Lehrgespräche begegnen euch in der gesamten Ausbildung. Hierbei erklärt der Ausbilder wichtige Probleme und Inhalte der Ausbildung und ihr könnt Fragen stellen, wenn ihr etwas nicht verstanden habt. Keine Angst! Das Gespräch ist kein "Personalgespräch" in dem euch Fehlverhalten oder dergleichen vorgeworfen wird. Lehrgespräche finden häufig direkt in der Werkstatt oder bei der Arbeit statt und soll euch helfen die Dinge besser zu verstehen!
c) Es können auch einzelne Projektarbeiten in der Ausbildung vorkommen. Hier sollt ihr ein bestimmtes Problem selbstständig lösen. So kann es vorkommen dass ihr die Materialbestellung oder Kalkulation für einen Kundenauftrag vornehmen oder ein bestimmtes Werkstück anfertigen sollt.
d) Bei der sogenannten Leittext-Methode sollt ihr anhand von Informationen ("Leittext") ein Problem lösen. Hierbei sollt ihr anhand von Leitfragen einen eigenen Lösungsweg entwickeln. Das Ziel erreicht ihr in der Regel durch folgende Schritten:
(1) Informieren
(2) Planen
(3) Entscheiden
(4) Ausführen
(5) Kontrollieren und
(6) Bewerten.
Bei Fragen und Probleme in der Ausbildung oder mit dem Lernstoff, stehen wir euch gerne zur Verfügung. Es gibt viele Fördermöglichkeiten, fragt einfach nach!
Bei der dualen Ausbildung (sie dort) lernt ihr sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule verschiedene Lernorte kennen. Der wichtigste Lernort ist natürlich der Ausbildungsplatz im Betrieb. Hier könnt ihr in realem Umfeld arbeiten und lernt die alltäglichen Probleme der Praxis kennen. Zum Teil können aber auch bestimmte Inhalte und Fertigkeiten wie Kundengespräche, schwierige Berechnungen, Montagen oder Dauerwellen etc. ungestört und ohne Druck in besonderen Räumen oder Lernbereichen ausgeführt werden.
Weitere Lernorte in der Berufsausbildung können überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder ein anderes Unternehmen sein, wenn euer Ausbildungsbetrieb im Verbund mit anderen Firmen ausbildet.
Der Meister ist ein höherer Berufsabschluss im Handwerk. Nach der Handwerksordnung darf man sich in einigen Gewerken (sog. zulassungspflichtige Handwerke) nur dann selbstständig machen, wenn man von einigen Ausnahmen abgesehen, einen Meisterabschluss hat.
Der Meister baut grundsätzlich auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung in dem entsprechenden bzw. verwandten Gewerk auf. Die Abschlussprüfung findet bei den jeweils zuständigen Handwerkskammern statt und wird durch die Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Im Bereich der Handwerksberufe sollt ihr nach dem Meisterabschluss in der Lage sein, das Gewerk selbstständig auszuüben. Hierzu gehören neben betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Leitung eines Betriebes, auch die Einstellung von Arbeitnehmer, die Durchführung von Ausbildungen und alles rund um die Betriebsführung wie Werbung, Marketing, Kalkulationen, Kundengespräche etc.
Achtung: Im Handwerk ist der Begriff "Meister" rechtlich geschützt. Dass heißt man darf sich nur dann Meister in Verbindung mit dem jeweiligen Gewerk nennen, wenn man die Meisterprüfung erfolgreich absolviert hat. Verstößen können hier richtig teuer werden!
Euer Ausbilder darf als Arbeitgeber nicht in jedem Fall alles allein entscheiden. In einigen Handwerksbetrieben gibt es Betriebsräte oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV ? siehe dort). Die hierbei ermöglichte Mitbestimmung umfasst insbesondere Bereiche wie Lohnzahlung, Kündigungen, Ausgestaltung der Arbeitsplätze oder Urlaubspläne. Vom Umfang her reicht es von reinen Informationsrechten bis hin zu tatsächlichen Mitspracherechten des Betriebsrats. Als Faustformel kann man sich merken, dass organisatorischen Fragen rund um den Betrieb der Mitbestimmung unterliegen. Betreffen die Anordnungen hingegen das Leistungsverhalten, besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht. Aber wie so oft, Ausnahmen bestätigen die Regeln.
Ein paar Beispiele bei denen ein Mitbestimmungsrecht besteht (§ 87 BetrVG):
a) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
b) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
c) vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der im Betrieb üblichen Arbeitszeit
d) Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Vergütung
e) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
f) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
g) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
Die Liste ist nicht abschließend, dass heißt, es gibt noch weitere Bereichein denen der Betriebsrat mitreden kann. Das gilt allerdings immer nur dann, wenn das Thema nicht bereits durch einen Tarifvertrag oder durch zwingendes Gesetzesrecht geregelt ist.
Für die Mitbestimmung in der Ausbildung folgt daraus, dass hier kein Gestaltungsspielraum besteht bei dem Betriebsräte oder die JAV mitreden könnten. Euer Ausbilder ist an die Vorgaben des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung gebunden. Es verbleibt ihm die allgemeine Aufgabe aufzupassen, dass die Berufsausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird und euch unterstützend zur Seite zu stehen.
Mobbing kann in unterschiedlichen Formen auftreten und meint das systematische Schikanieren und die Ausübung von psychischem Terror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule. Mobbing kann durch Kollegen, Mitschüler aber auch durch Arbeitgeber erfolgen. Das reicht von ständig dummen Bemerkungen über Lügengeschichten bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen.
Solltest du so etwas mitbekommen oder sogar selbst betroffen sein, wende dich an deinen Ausbilder, Vertrauenslehrer oder auch an uns.
Bitte tue dir oder dem Betroffenen den Gefallen und verschließe nicht die Augen!
Die Folgen sind heftig: Mobbing macht krank! Viele Betroffene erleiden Magen- und Darmbeschwerden, Kopfschmerzen, Herzrasen, Bluthochdruck, Depressionen oder chronische Krankheiten.
Du kannst dich auch völlig anonym an uns wenden! Jeder Hinweis kann helfen!
Nachtarbeit meint die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens des Folgetages. Wenn du noch minderjährig, also unter 18 Jahre alt bist, darfst du grundsätzlich in dieser Zeit nicht arbeiten. So steht es in § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Es gibt aber auch einige Ausnahmen: Jugendliche über 16 Jahre dürfen
a) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
b) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
c) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und
d) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien sogar schon ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Bist du schon volljährig, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für dich nicht. Dann greift aber wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nachtarbeit meint hier die Arbeit, zu mehr als zwei Stunden während der Nacht, also zwischen 23 und 6 Uhr bzw. in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr. Die Nachtarbeit darf bis zu zehn Stunden dauern, § 6 Abs. 2 ArbZG.
Es kann aber auch wieder Rückausnahmen geben, insbesondere dann, wenn du am nächsten Tag vor 09.00 Uhr Berufsschule hast!
Die Ausbildungsvergütung reicht meist nicht, um die eigene Wohnung, das WG-Zimmer, Hobby oder Sprit zu bezahlen. Aber Achtung: Ein Nebenjob ist nicht ohne Weiteres in der Ausbildung möglich!
Aber von vorn: Ein Nebenjob ist während der Ausbildung dann möglich, wenn sie im Ausbildungsvertrag nicht verboten wurde. Zudem muss dein Ausbilder informiert werden und es müssen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (für Minderjährige) und des Arbeitszeitgesetzes (für Volljährige) eingehalten werden.
1) Also, zuerst in den Ausbildungsvertrag gucken ob ein Nebenjob verboten ist. Falls ja, kannst du dein Gehalt gegebenenfalls durch staatliche Förderungen aufstocken. Hierzu kannst du dich gerne an uns wenden!
2) Steht in deinen Ausbildungsvertrag nichts zu Nebenjobs, ist folgendes zu beachten:
Du musst deinen Ausbilder rechtzeitig darüber informieren, dass du einen Nebenjob anfangen willst (nicht erst wenn du bereits angefangen hast!). Dein Ausbilder kann dann unter Umständen die Nebentätigkeit verbieten, wenn nämlich die Gefahr besteht, dass der Ausbildungserfolg gefährdet wird. Und du musst die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit einhalten.
Auszubildende unter 18 Jahren dürfen insgesamt nicht länger als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten (Es gilt eine 5-Tage-Woche für Minderjährige). Wenn in deinem Ausbildungsvertrag bereits eine 40 Stunden-Woche festgelegt ist, scheidet ein Nebenjob schon deshalb aus! Gesetz ist Gesetz!
Auszubildende ab 18 Jahre dürfen an jedem Werktag (Montag- Samstag) acht Stunden und somit 48 Stunden (= 6 Werktage x 8 Stunden) pro Woche arbeiten.
Ist in deinem Ausbildungsvertrag eine 40-Stunden-Woche festgelegt (inkl. Zeit in der Berufsschule) kannst du dir einen Nebenjob bis zu 8 Stunden suchen. Mehr nicht!
Achtung: Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zu addieren. Und es besteht außerdem eine Aufzeichnungspflicht über alle Arbeitszeiten.
Eine Ausnahme gilt für volljährige Azubis bei Saisonjobs: hier darfst du maximal zehn Stunden pro Werktag (Mo-Sa) arbeiten, wenn im Zeitraum von 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.
Achtung auch bei Nebenjobs am Sonntag:15 Sonntage müssen im Jahr definitiv frei sein, so steht es im Gesetz!
Und jobben im Urlaub? NEIN! Der Urlaub dient der Erholung. Gleiches zählt auch für Krankschreibungen. Diese gilt im Übrigen sowohl für deine Ausbildung als auch für den Nebenjob!
Der Schulabschluss ist die Grundlage für dein berufliches Leben und ist das A und O. Aber leider klappt nicht immer alles so wie geplant! Aber das ist kein Grund den Kopf in den Sand zu stecken! Mit einer guten Portion Ehrgeiz und Fleiß kannst du auf unterschiedlichen Wegen zu deinem Traumberuf kommen:
1) du kannst und solltest zunächst deinen Schulabschluss nachholen
2) ein anderer Weg wäre, dich ohne Schulabschluss zu bewerben!
Zahlreiche Bewerbungstipps und die TOP 100 der Fragen in einem Vorstellungsgespräch findest du auch unter der Rubrik "Bewerbung" auf unserem Blog!
Weg 1: Schulabschluss nachholen
Je nachdem wie alt du bist und wann du die Schule verlassen hast, kannst du deinen Schulabschluss im Berufsvorbereitungjahr (BVJ), im Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder durch Berufsvorbereitende Maßnahmen (BvM ? siehe auch dort) nachholen. Wichtig ist hierbei noch: Bis zum 9. oder 10. Schuljahr besteht Schulpflicht und danach für unter 18-jährige die Berufsschulpflicht!
Das Berufsvorbereitungsjahr ist für schulpflichtige Jugendliche gedacht. In dieser Zeit besteht für dich die Möglichkeit verschiedene Berufe zu testen und in mindestens einem Betrieb ein Praktikum zu machen. Das ist gut für dich, da du so in die verschiedenen Gewerke reinschnuppern kannst und schnell merkst wo deine Stärken liegen und was dir Spaß macht. UND du kannst innerhalb des Jahre zugleich auch noch deinen Hauptschulabschluss nachholen.
Das Berufsgrundbildungsjahr ist für Jugendliche gedacht, die zwar keine allgemeine Schulpflicht (9./10. Klasse) mehr haben, aber unter 18 sind und somit der Berufsschulpflicht unterliegen. Während dieser Zeit lernst du schon berufsspezifische Themen kennen. Anders als beim Berufsvorbereitungsjahr sind die Inhalte schon auf bestimmte Schwerpunkte bezogen, die für deine spätere Ausbildung wichtig sind. UND du kannst innerhalb des Jahre zugleich auch wieder deinen Hauptschulabschluss nachholen.
Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) sind für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren gedacht. Im Rahmen der Maßnahmen kannst du dir das berufliche Wissen und bestimmte Schlüsselqualifikationen aneignen.
Du kannst außerdem verschiedene Praktika machen, um dein erlerntes Wissen zu vertiefen und deine Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen.Weißt du schon ganz genau was du willst, kannst du dich durch spezielle berufsvorbereitende Maßnahmen auch schon gezielt vorbereiten.
Wenn dir in der Schule bestimmte Fächer gar nicht gelegen haben, kannst du auch Nachhilfe kriegen. Der Schulabschluss rückt somit in greifbare Nähe!
Weg 2: Bewerbung ohne Schulabschluss
Auch wenn wir dir dringend empfehlen deinen Schulabschluss nachzuholen, kannst du dich auch ohne bewerben. Bewerbungstipps findest du in unserer Rubrik "Bewerbung"
Bevor du dich bewirbst, solltest du gezielt nach Betrieben und Ausbildungen suchen, die auch ohne Schulabschluss möglich sind. Zwar ist nicht für jede Ausbildung gesetzlich ein Schulabschluss vorgeschrieben. Aber Betriebe können natürlich auch selbst festlegen, welche Voraussetzungen sie von den Bewerbern fordern.
Tipp: In unserer Rubrik "Lehrstellenbörse" findest du viele verschiedene Angebote!
Auch wenn die Arbeit noch so viel Spaß macht, Pausen müssen sein! Wenn du schon volljährig, also über 18 Jahre alt bist, dann hast du bei einem 6-9 Stunden Tag Anspruch auf 30 Minuten Pause. Die 30 Minuten müssen nicht an einem Stück genommen werden, sondern können auch verteilt werden. Allerdings muss eine Pause spätestens nach 6 Stunden eingelegt werden und dann mindestens 15 Minuten dauern.
Wenn du noch nicht volljährig bist, dann steht dir pro Ausbildungstag insgesamt 1 Stunde Pause zu. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können zu deinen Gunsten auch andere Zeiten vorgeben. Auskunft erteilt die dein Ausbildungsbetrieb oder das Team der KH Barnim.
Dein Ausbilder legt für dich und auch für jeden anderen Arbeitnehmer in seinem Betrieb eine Personalakte an. Hierin befinden sich deine Bewerbung, dein Ausbildungsvertrag, Tätigkeitsnachweise, Abmahnungen (falls es du gegen deine Pflichten verstoßen haben solltest) und alles weitere rund um deine Ausbildung. Siehst du die Abmahnung als unberechtigt an und erhebst Widerspruch, ist auch der Widerspruch in deiner Akte enthalten. Achtung: Allein der Widerspruch macht eine Abmahnung nicht unwirksam (? siehe auch "Abmahnung"). In deine Personalakte kannst du jederzeit Einsicht nehmen.
Bereits während der Schulzeit kannst und solltest du verschiedene Praktika absolvieren. So kannst du schnell erkennen ob dir der Beruf liegt und du kannst auch schon Kontakte zu deinem potenziellen Ausbilder knüpfen.
Das Praktikum ist meist zeitlich auf zwei bis sechs Wochen begrenzt. Ein Praktikumsvertrag muss nach dem Gesetz nicht gesondert abgeschlossen werden. Die meisten Betriebe stellen dir aber als Nachweis zumindest eine Bescheinigung aus. Die kannst du dann zu deinen Bewerbungsunterlage heften.
Wenn du unter 18 Jahre alt bist, müssen auch bei einem Praktikum die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe dort) eingehalten werden.
Neben dem Praktikum als Schüler, kannst du auch in den Ferien oder nach Abschluss der Schule zur Berufsorientierung ein Praktikum absolvieren. Wichtig ist in jedem Fall, dass du einen praktischen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt bekommst.
Für Pflichtpraktika während der Schule, muss der Betrieb für dich keine Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Die Schule kümmert sich zudem auch um die Haftpflichtversicherung und du bist während dieser Zeit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Ein freiwilliges Praktikum während der Ferien kannst du machen, wenn du mindestens 15 Jahre alt bist. Die Dauer hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab und kann von wenigen Tage bis zu einige Wochen dauern. Für Minderjährige liegt die Grenze jedoch bei insgesamt vier Wochen pro Jahr.
Vom meist unentgeltlichen Praktikum ist die Probearbeit zu unterscheiden. Der Betrieb testet hier gegen Bezahlung, ob es zwischen euch passt und er dich im Anschluss an die Probearbeit ausbilden will. Einen Anspruch hierauf hast du aber nicht. Die Probearbeit kann auch über eine längere Zeit andauern.
Die Probezeit meint die ersten, maximal 4 Monate deines Ausbildungsverhältnisses. Hier hast du, anders als bei der Probearbeit und dem Praktikum, deinen Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben. Während dieser Zeit können sowohl du als auch dein Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag jederzeit und ohne Grund kündigen. Nach der Ausbildung, kann die Probezeit sogar bis zu 6 Monate andauern. Das steht immer auch im Vertrag.
Im Verlauf deiner Ausbildung musst du eine Zwischenprüfung und zum Abschluss deine Gesellenprüfung machen. In einigen Ausbildungsberufen gibt es die gestreckte Prüfungsfrom mit Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung, die klassische Zwischenprüfung wird durch Teil 1 ersetzt und geht in die Schlusswertung mit ein. Die Zwischenprüfung (siehe dort) soll deinen Ausbildungsstand feststellen. Je nach Beruf, wird diese Note auch in die Abschlussnote eingerechnet.
Die Gesellenprüfung absolvierst du nach Ende deiner Ausbildungszeit, vorausgesetzt du hast zuvor an der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung teilgenommen und dein Berichtsheft ordnungsgemäß und vollständig geführt. Dein Ausbilder meldet dich dann rechtzeitig zur Prüfung an.
Du kannst die Prüfung auch vorzeitig machen, wenn du besonders gute Leistungen in der Schule nachweisen und dein Ausbildungsbetrieb dies auch bestätigen kann.
Fällst du durch, kannst du die Prüfung im nächsten Durchgang wiederholen. Bis dahin verlängert sich die Ausbildung auf Antrag.
Hast du die Prüfung bestanden, bekommst du deinen Gesellenbrief (siehe dort)!
Wenn du bereits während der Schule nebenbei gejobbt hast oder vor deiner Ausbildung schon eine Beschäftigung ausgeübt hast, hast du als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das kann einmal ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sein.
a) einfaches Arbeitszeugnis: Hier werden nur die Grundangaben wie Name, Dauer und Art der Beschäftigung durch deinen alten Arbeitgeber bestätigt. Eine Bewertung erfolgt jedoch nicht.
b) qualifiziertes Arbeitszeugnis: Hier erfolgt noch zusätzlich zu den Grundangaben eine Bewertung deiner Leistungen und deines Sozialverhaltens.
Das Zeugnis muss zwar stets wahrheitsgemäße Angaben enthalten, zugleich aber immer auch "wohlwollend" ausfallen. Hierbei gibt es eine Art "Geheimsprache" wonach zunächst gut klingende Formulierungen tatsächlich zwischen den Zeilen negative Wertungen enthalten.
Achtung: Die Wahrheitspflicht steht über dem Wohlwollen. Das heißt, auch negative Wertungen können explizit genannt werden, wenn dein Verhalten hierdurch geprägt war.
Beispiele:
a) Eine sehr gute Bewertung ist die Formulierung "...war im höchsten Maße zuverlässig!"
b) Eine nur mangelhafte Bewertung ist hingegen bei der Formulierung "… das persönliche Verhalten war insgesamt einwandfrei." gegeben
Handwerk ist Qualitätsarbeit. Nach der Europanorm (EN) ISO 8402 bedeutet Qualität "die Gesamtheit von Merkmalen und Merkmalswerten einer Einheit bezüglich ihrer Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse zu erfüllen". Qualität ist somit einmal die (positive) Beschaffenheit deines Arbeitsergebnisses und zum anderen die Zufriedenheit der Kunden.
Qualifizierung bedeutet ganz allgemein, den Erwerb, Erhalt und den Ausbau von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die persönliche Weiterentwicklung, um allen beruflichen Anforderungen zu genügen.
Mit einer Ausbildung im Handwerk hast du den ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht. Neben dem eigentlichen Fachwissen, welches du während der Ausbildung erlernst, kannst du auch zusätzliche Weiterbildungen absolvieren (z.B. Schweißtechnik, Fertigungstechniken Metall, Qualifizierung Holztechnik, NC- und CNC-gesteuerte Holzbearbeitungsmaschinen, Fertigungstechnik Elektro, Sprachen etc.). Nach Abschluss deiner Ausbildung steht dir dann auch die Qualifizierung zum Meister offen.
Rauchverbote werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Hierzu haben die einzelnen Länder Nichtraucherschutzgesetze erlassen.
A) Wenn du mit der Bahn zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule fährst solltest du beachten, dass seit 1. September 2007 auf allen Bahnhöfen ein gesetzliches Rauchverbot gilt. Ausnahmen bestehen nur für gesondert gekennzeichnete Bereiche. Das gilt gleichermaßen auch für andere öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, S- und U-bahn, Taxi etc.
B) Nach dem Jugendschutzgesetzes ist es verboten an unter 18-jährige Tabakwaren zu verkaufen oder ihnen das Rauchen in öffentlichen Räumen zu gestatten Die Altersgrenze wurde 2007 von 16 auf 18 Jahre angehoben.
C) Auch an Schulen gilt generell für Schüler und Lehrer ein Rauchverbot. Hier haben die Bundesländer nur in Detailfragen unterschiedliche Regelungen getroffen.
D) Ob in deinem Ausbildungsbetrieb ein Rauchverbot herrscht, legt grundsätzlich dein Ausbilder fest. Beim Umgang mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen (Farben, Lacke etc.) oder im Lebensmittelbereich (Stichwort: Hygiene) gilt grundsätzlich ein Rauchverbot, um Brand- und Explosionsgefahren bzw. Verschmutzungen von Lebensmitteln zu vermeiden. Bei Arbeiten in Büroräumen gibt es einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Der Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz ist in § 5 der Arbeitsstättenverordnung genau geregelt:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen
Abweichende Maßnahmen kann der Arbeitgeber zum Beispiel in Form von Raucherräumen bei sonst allgemeinem Rauchverbot ergreifen
Auch als Azubis hast du Rechte! Neben den allgemeinen Regelungen ist bei unter 18-jährigen zwingend immer auch das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hierin sind spezielle Regelungen zum Schutz von Minderjährigen enthalten. Was genau zum Arbeitsschutz, zu Pausen- und Arbeitszeiten sowie zur Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten gilt, findest du unter den jeweiligen Schlagworten in unserem A-Z.
Die Ausbildungsvergütung fällt als Aufwandsentschädigung häufig eher gering aus. Kommen dann noch die Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule hinzu bleibt am Ende noch weniger übrig.
Im Rahmen der Steuererklärung kannst du die Kosten dann aber geltend machen. In der Regel gilt der Ausbildungsbetrieb als deine erste Arbeitsstätte. Die Kosten kannst du wie jeder Arbeitnehmer, als einfachen Fahrt (= Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent/km, einfache Fahrt) abrechnen. Die Berufsschule wird demgegenüber als sog. vorübergehende Tätigkeitsstätte angesehen. Diese Fahrt kannst als Dienstreise (= 30 Cent/km, hin & zurück) abrechnen.
Als Dienstreise kannst du auch Fahrtkosten zu Lehrgängen oder Schulungen abrechnen, die du außerhalb deines Ausbildungsverhältnisses besuchst, abrechnen.
Kurz:
Fahrt Wohnung - Ausbildungsbetrieb = Pendlerpauschale (= 30 Cent/ km, einfache Fahrt)
Fahrt Wohnung - Berufsschule = Dienstreisepauschale (= 30 Cent/ km, hin & zurück)
Man kann nicht immer nur arbeiten. Es muss auch mal Ruhe sein! Für Jugendliche ist das in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geregelt. Hiernach gilt: Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Und wo kann man Pause machen? In de Arbeitsräumen darf den Jugendlichen die Pause nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
siehe auch unter "Pausen"
In manchen Ausbildungsberufen wird in Schichten gearbeitet. Wenn du noch unter 18 Jahre alt bist, dann darfst du nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich nur bis 23 Uhr arbeiten. Ausnahmen können für Azubis im Bäcker- und Konditorenhandwerk bestehen. In jedem Fall muss für minderjährige aber zwischen Feierabend und nächsten Arbeitsbeginn 12 Stunden frei sein. Zudem darf die tatsächliche Schicht, also Arbeitszeit + Pausen, nicht länger als 10 Stunden betragen.
Abweichungen hiervon sind aber auch durch Tarifverträge möglich. Ob für dich ein Tarifvertrag gilt und ob dieser dann auch Regelungen zur Schichtarbeit enthält, kann dir am besten dein Ausbilder erklären. Bei Fragen hilft dir das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim ansonsten auch weiter.
Auch während der Ausbildung werden viele Frauen schwanger. Egal ob gewollt oder ungewollt. In jedem Fall ist ab diesem Zeitpunkt Vorsicht geboten!
Der Umgang mit Chemikalien wie im Friseurhandwerk und/ oder mit Farben und Lacken ist gefährlich. Gleiches gilt für schwere körperliche Arbeiten.
Damit dein Ausbilder dies rechtzeitig berücksichtigen kann, solltest du ihn frühzeitig informieren. Bei erheblichen Gefahren für deine Gesundheit und die deines Kindes kann unter Umständen auch ein Beschäftigungsverbot durch den Arzt erteilt werden.
Die Arbeitszeit während der Schwangerschaft darf 9 Stunden pro Tag nicht übersteigen und ab 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ist Schluss mit Arbeit. Hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nach der Entbindung ist noch eine Ruhezeit von 8 Wochen gegeben. Liegen die Voraussetzungen vor, kannst du unter Umständen auch Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse bekommen. Informiere dich hierüber aber bitte rechtzeitig.
Blöde Sprüche, dumme Anmache oder sogar körperliche Übergriffe - sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt. Oft hindern aber Scham oder Angst vor Verlust der Ausbildung nichts gesagt. Aber das hilft keinem weiter! Hast du mitbekommen, wie eine Frau sexuell belästigt wurde oder ist dir das sogar selbst passiert? Dann melde das umgehend deinem Ausbilder, deinem Vertrauenslehrer, deinen Eltern oder Freuden oder wende dich an uns. Bleib nur nicht untätig!
Teilweise besteht die Möglichkeit Sonderurlaub zu bekommen. Sonderurlaub ist über deinen normalen Urlaub hinausgehender zusätzlicher Urlaub, der für bestimmte Zwecke erteilt werden kann. Das können sein: Eheschließungen, Todesfälle, Geburten, Fortbildungen, Umzüge etc. Das ist von jedem Einzelfall abhängig und wird von deinem Ausbilder geprüft.
Auch Azubis müssen Sozialabgaben zahlen. Wann, wie viel und warum überhaupt, erklären wir in der Frage des Monats September 2016. Schau einfach mal hier!
mehr...
Ähnlich wie bei den Sozialabgaben ist auch eine Steuererklärung für Azubis von Bedeutung. Genaue Informationen findest du in unserer Frage des Monats August 2016 hier
mehr...
Nein, du hast dich nicht verlesen und bist auch nicht auf einer falschen Seite gelandet.
Denn es gibt eben nicht nur die Wahl zwischen Ausbildung oder Studium- Du kannst sogar beides haben!
Gerade wenn du dich nicht entscheiden kannst, ob der direkte Einstieg ins Berufsleben zu dir passt, oder du dir lieber erst fundiertes theoretisches Wissen in einem Studium aneignen möchtest, ist die Kombination als duales Studium vielleicht genau das Richtige für dich.
Hier sind ein paar kurze Fakten:
Dabei lernst du deinen Wunschberuf in einem Handwerksbetrieb und bekommst dort auch die übliche Lehrlingsvergütung.
Die theoretische Vermittlung des nötigen Hintergrundwissens erhältst du statt in der Berufsschule eben in einer Hochschule.
Am Ende der ganzen Mühen hast du dann neben dem Berufsabschluss auch noch den Studienabschluss, in der Regel den Bachelor, in der Tasche und bist dann auf dem Arbeitsmarkt eine äußerst gefragte Fachkraft.
Die ideale Kombination also: Studium, Bezahlung von Anfang an und Bestchancen auf dem Arbeitsmarkt!
Das duale Studium gibt es praktisch für (fast) alle Bereiche und Handwerksberufe.
Die am häufigsten nachgefragten sind: Tischler und Zimmerer
Nähere Informationen dazu geben wir dir gerne.
Ein Streik ist eine Maßnahme von Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Interessen bzw. der ihrer Mitglieder. Zum Streik kommt es meist dann, wenn Tarifverhandlungen festgefahren sind oder keine Einigung erzielt werden kann. Aber Achtung: Gestreikt werden darf nur unter eng begrenzten Voraussetzungen. Du allein darfst nicht einfach "streiken" und von der Arbeit fern bleiben, nur weil du etwas auszusetzen hast! Das kann im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung bedeuten.
Streiken dürfen nur gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer und Azubis und nur solange wie dies erforderlich ist. Azubis auch nur in dem Umfag, wie es ihre Rechte in der Ausbildung betrifft.
Für diese Zeit entfällt aber der Vergütungsanspruch und es gibt ggf. eine Streikunterstützung von der Gewerkschaft. An Berufsschultagen müsst ihr aber in jedem Fall in die Berufsschule!
Wie sieht es aus, wenn du mal etwas länger arbeiten musst, als es im Arbeitsvertrag festgelegt ist? Nur wenn du es willst!
Im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern muss ein Auszubildender Überstunden immer nur freiwillig ableisten, da die vertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Zeit ausreichend ist, um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Trotzdem zeigst du natürlich Einsatzbereitschaft und Interesse an Deinem zu erlernenden Beruf , wenn es mal länger dauert als üblich.
Bist du noch minderjährig, so greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dort ist geregelt, dass Minderjährige nicht länger als 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden am Tag arbeiten dürfen.
Überstunden dürfen nur dann von dir verlangt werden, wenn vorübergehende und unaufschiebbare „Arbeiten in Notfällen“ anstehen, „soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“. Wenn eine solche Mehrarbeit geleistet wird, ist sie jedoch durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Die Arbeitszeit Volljähriger richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz. Für Volljährige gilt im Prinzip die Arbeitszeit, die im Ausbildungsvertrag geregelt ist. Trotzdem kann es durchaus einmal vorkommen, dass an einzelnen Tagen Überstunden anfallen. Die tägliche Arbeitszeit kann dann auf bis zu 10 Stunden täglich erhöht werden. Überstunden müssen aber immer der Vermittlung von Ausbildungsinhalten dienen und nicht nur verlangt werden, weil im Betrieb gerade viel Arbeit anliegt.
Diese geleisteten Überstunden sind dann zeitnah entweder durch Freizeit oder finanziell auszugleichen.
Auch wenn du gedacht hast, die Schulzeit nun erst mal hinter dir zu lassen, kommt mit der Ausbildung erneut die Schulpflicht auf dich zu. Man lernt eben nie aus!
Die Handwerksberufe werden in der Regel in der dualen Ausbildung erlernt. Das heißt, die Ausbildung gliedert sich in die praktische Ausbildung, die in deinem Ausbildungsbetrieb stattfindet und in die theoretische Ausbildung- eben in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht kann dabei ein-bis mehrmals in der Woche, oder aber als Blockunterricht für mehrere Wochen am Stück stattfinden.
Natürlich hast du als Auszubildender auch einen Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Die Dauer des Urlaubs hängt davon ab, ob du bereits volljährig oder noch minderjährig bist.
Sollte auf Deinen Ausbildungsvertrag ein branchenspezifischer Tarifvertrag Anwendung finden, so kann der Urlaubsanspruch unter Umständen höher sein.
Im Arbeitsrecht gilt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz. Laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub:
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist der Urlaub in Werktagen angegeben und das bedeutet, dass der Azubi sechs Urlaubstage für eine Woche Urlaub nehmen muss, auch wenn er nur fünf Tage in der Woche arbeitet. Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag des Minderjährigen in Arbeitstagen angegeben ist, hat er umgerechnet folgenden Urlaubsanspruch:
30 Werktage = 25 Arbeitstage
27 Werktage = 23 Arbeitstage
25 Werktage = 21 Arbeitstage
Im Arbeitsrecht gilt für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie normale volljährige Arbeitnehmer. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen mindestens 24 Werktage (= 20 Arbeitstage) Urlaub zu. Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Volljährige Azubis haben also mindestens Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr.
Die genannte Urlaubsdauer stellt einen gesetzlich festgelegten Mindestwert dar, dein Ausbilder kann dir durchaus mehr Urlaub gewähren, eine Abweichung nach unten ist dagegen nicht zulässig.
Die Ausbildungsdauer für den jeweiligen Beruf richtet sich immer nach der entsprechenden Ausbildungsverordnung und beträgt in der Regel 3 bis 3½ Jahre.
Eine Liste der Ausbildungsordnungen der bei unseren Innungen vertretenen Handwerke findest du hier - Ausbildungsverordnungen -
Es besteht aber auch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen diese vorgegebene Ausbildungszeit abzukürzen bzw. zu verlängern.
Bereits in deinem Ausbildungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Dauer vereinbart werden. Zudem kann eine Verkürzung im Vertrag auch noch während der Ausbildung vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Erreichen des Ausbildungsziels und der Inhalte sicher ist.
Eine Verkürzung kann u.a. aufgrund beruflicher Vorkenntnisse in Betracht kommen. Das ist beispielsweise dann bedeutsam, wenn du bereits ein Berufsschuljahr oder eine Ausbildung hinter dir hast, wobei auch eine abgebrochene Ausbildung angerechnet werden kann. Die genauen Regelungen hierzu stehen in §§ 7,8 BBiG. Auch dein Ausbilder, die Kreishandwerkerschaft oder die Handwerkskammer stehen dir für nähere Informationen zur Verfügung. Beachte aber, dass die Verkürzung wegen beruflichen Vorkenntnissen in der Regel nur auf Antrag erfolgt und dieser auch bereits vor Ausbildungsbeginn zu stellen ist!
Als besonders praxisrelevante Fälle wollen wir dir hier noch die Verkürzung wegen vorangegangener Ausbildungszeiten und wegen vorzeitiger Abschlussprüfung näher vorstellen.
1.Verkürzung wegen vorangegangener Ausbildungszeiten gemäß § 8 BBiG
Für den Fall dass du deinen Ausbildungsplatz oder den Ausbildungsberuf wechselst, kannst du dir die vorherigen Zeiten ganz oder teilweise auf die neue Ausbildung anrechnen lassen:
- Wechselst du nur den Betrieb, bleibst aber in dem Berufszweig, kann die bereits zurückgelegte Zeit angerechnet werden.
- Beim Wechsel des Berufszweiges, kann eine Anrechnung ganz oder zum Teil erfolgen, wenn die neue Richtung ähnlich der bisherigen ist. Die Grundausbildung (= 1 Lehrjahr) müssen für die Anrechnung im Wesentlichen identisch sein. Hier kann dann die Dauer von 12 Monaten komplett angerechnet werden.
Die Verkürzung muss vor Beginn des neuen Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die verkürzte Zeit wird dann direkt im Ausbildungsvertrag festgelegt. Da die Ausbildung dann nicht ganz neu beginnt, kann auch Vergütung entsprechend dem Ausbildungsniveau verlangt werden!
2. Verkürzung aufgrund vorzeitiger Prüfung gemäß § 45 BBiG
In der Praxis kommt diese Art der Ausbildungsverkürzung meist in der Mitte der Ausbildung zur Sprache, meist nach der Zwischenprüfung. Sind die Leistungen über dem Durchschnitt, kann auf Antrag eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen. Den Antrag muss du allein stellen. Jedoch müssen dein Ausbilder und die Berufsschule die überdurchschnittlichen Leistungen bestätigen.
Die Leistungen gelten dann als überdurchschnittlich, wenn der Notendurchschnitt des letzten Zeugnisses in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 ist UND die praktischen Arbeiten vom Betrieb mit besser als 2,49 bewertet werden.
Mit frühzeitiger Zulassung und bestandener Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Eine Änderung im Ausbildungsvertrag ist nicht nötig!Bei der Verkürzung können auch mehrere Varianten kombiniert werden. So kann beispielsweise eine vorzeitige Prüfung wegen überdurchschnittlicher Leistungen mit der Verkürzung aufgrund vorangegangener Berufserfahrung kombiniert werden.
In allen Fällen sollte aber die Mindestausbildungszeit eingehalten werden:
Regelausbildungszeit von 3,5 Jahren = Mindestausbildungsdauer: 2 Jahre
Regelausbildungszeit von 3 Jahren = Mindestausbildungsdauer: 1,5 Jahre
Regelausbildungszeit von 2 Jahren = Mindestausbildungsdauer: 1 Jahr
ACHTUNG: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Verkürzung.
1. Verlängerung wegen nicht bestandener Gesellenprüfung
Im Falle des Nichtbestehens der Gesellenprüfung hast du einen Rechtsanspruch auf Verlängerung Deines Ausbildungsvertrages bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, die in der Regel ein halbes Jahr später stattfindet. Solltest du auch diese Prüfung nicht bestehen, so hast du Anspruch auf eine nochmalige Verlängerung des Lehrvertrages, jedoch längstens um 12 Monate gerechnet ab ursprünglichem Vertragsende.
Die Verlängerung des Ausbildungsvertrages wegen nicht bestandener Prüfung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildungsbetrieb und ist bei der zuständigen Handwerkskammer zu dokumentieren.
Bei einer Verlängerung des Ausbildungsvertrages bleiben alle Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag weiter bestehen. Auch die zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem Ausbildungsgehalt des letzten Lehrjahres.
2. Sonstige Verlängerungsgründe
Eine sonstige Verlängerung der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit ist ein Ausnahmetatbestand und erfolgt immer nur dann, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und ist deshalb nur auf folgende Anwendungsfälle begrenzt:
- lange Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit
- Behinderung des Auszubildenden
- mangelhafte Ausbildung
Für eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages aus oben genannten Gründen muss der Auszubildende einen entsprechenden Antrag bei der Handwerkskammer Frankfurt/Oder stellen, wo über die Begründetheit entschieden wird. In der Regel erfolgt eine Anhörung des Ausbildenden.
Solltest du besonders gute Leistungen in deiner Ausbildung erbracht haben und deine Leistungen, sowohl in der Schule als auch im Ausbildungsbetrieb sind mit besser als Note 2,5 zu beurteilen, so hast du die Möglichkeit deine Lehre früher als alle anderen zu beenden und vorzeitig ins Arbeitsleben zu starten oder dich weiter zu qualifizieren.
Um die Gesellenprüfung früher (in der Regel ein halbes Jahr) abzulegen, musst du beim zuständigen Gesellenprüfungsausschuss einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung stellen.
Dazu wird eine Stellungnahme von deinem Ausbildungsbetrieb eingeholt und du musst ein aussagekräftiges letztes Zeugnis der Schule einreichen. Der Gesellenprüfungsausschuss entscheidet dann, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Prüfung vorliegen und eine reelle Chance besteht, dass du die Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt bestehen kannst.
Sollte es wider Erwarten doch nicht klappen und du bestehst die Prüfung nicht, so läuft der Lehrvertrag wie bisher weiter und du absolvierst die Prüfung am Ende der Ausbildungszeit noch einmal.
Die Antragsformulare findest du hier. mehr...
Wurde die Gesellenprüfung bestanden hast du bei einer Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Gesellenlohns. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt gegeben ist und dein Ausbilder von der bestandenen Prüfung Kenntnis hat. Aus diesem Grunde bekommst du in der Regel am letzten Prüfungstag oder kurz danach eine vorläufige Prüfungsbescheinigung, welche dann unverzüglich im Ausbildungsbetrieb vorzulegen ist.
Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann nach § 37 Abs.1 S.2 BBiG zweimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten gibt es nicht. Mit dem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung erhältst Du von der zuständigen Geschäftsstelle ein Antragsformular, mit dem du dich zu nächsten Prüfung anmelden kannst.
Das Antragsformular findest du hier... mehr...
Nach bestandener Gesellen-/Abschlussprüfung erhältst du von der zuständigen Geschäftsstelle dein Zeugnis.
Das Zeugnis enthält folgende wesentlichen Bestandteile:
a) Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 31 Abs.2 HwO"
b) Die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)
c) Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes mit Fachrichtung oder Schwerpunkt
d) Die Ergebnisse (Punkte oder Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis, soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist
e) Das Datum des Bestehens der Prüfung
f) Namenswidergabe (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft mit Siegel
Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt im Handwerk traditionell im Rahmen der feierlichen Gesellenfreisprechung oder auch Lossprechung.Diese findet in der Regel zweimal im Jahr statt und du erhältst eine entsprechende Einladung dazu.
Neben dem Gesellenzeugnis erhältst du in feierlichem Rahmen zusätzlich noch einen Gesellenbrief. Dieser ist gerade im Handwerk traditionell sehr beliebt und von vielen Arbeitgebern auch angefragt. Der Gesellenbrief ist ein Schmuckblatt und wird ohne Noten ausgegeben.
Zur Gesellen-/bzw. Abschlussprüfung findet ein Zulassungsverfahren gemäß § 43 BBiG statt. Sollte es sich um eine sog. gestreckte Gesellenprüfung handeln, so erfolgt sowohl für den Teil 1 als auch für den Teil 2 der Prüfung ein gesondertes Zulassungsverfahren.(§44 BBiG)
Zur Prüfung wird danach zugelassen, wer folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
1. Ausbildungszeit wurde zurückgelegt
2. vorgeschriebenen Zwischenprüfungen wurden abgelegt
3. schriftliche Ausbildungsnachweise( Berichtshefte) wurden ordnungsgemäß geführt
4. Lehrverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (hier Lehrlingsrolle der HWK) eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat.
Während der Ausbildung ist in der Regel eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sollte bei deinem Beruf keine sog. gestreckte Gesellenprüfung vorgesehen sein, so dient die Zwischenprüfung der Lernstandsfeststellung und du kannst an dem Ergebnis gut ablesen, wo eventuell noch Verbesserungsmöglichkeiten liegen.
Gegen das Ergebnis einer Zwischenprüfung gibt es keinen Rechtsbehelf, du kannst aber bei der zuständigen Geschäftsstelle Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, wie es zu der Bewertung kam.