Frage des Monats
Auch wenn der Sommer bislang auf sich warten lässt, so gab es doch schon einige heiße Tage! Während der Schulzeit hieß das Zauberwort in solchen Fällen: Hitzefrei! Gibt es das aber auch in der Ausbildung? Das beantworten wir euch in der Frage des Monats August 2017.
Sommer, Sonne, Sonnenschein - Was im Urlaub nicht genug sein kann, ist während der Arbeit nicht immer gewollt. Gerade im Handwerk wo man klotzt statt kleckert, können tropische Temperaturen eine erhebliche körperliche Mehrbelastung sein. Dennoch gibt es in der Ausbildung grundsätzlich kein Hitzefrei wie in der Schule.
Natürlich hat auch der Gesetzgeber die Folgen und die Belastungen von hohen Temperaturen erkannt und Schutzvorschriften unter anderem in der sogenannten Arbeitsstättenverordnung geschaffen. Die Arbeitsstättenverordnung wurde wiederum durch die Technischen Regel für Arbeitsstätten ("ASR A3.5 "Raumtemperatur") konkretisiert. Und dort ist zusammengefasst folgendes geregelt:
1. Die Lufttemperatur darf in Arbeitsräumen nicht höher als 26°C sein
2. Arbeitgeber/ Ausbilder müssen geeignete und erforderliche Vorkehrungen treffen, um die 26°C Grenze einzuhalten, wobei technische Maßnahmen vorrangig zu ergreifen sind. Das können z.B. Sonnenschutzsysteme und/oder Belüftungsmaßnahmen sein. Für Fenster, Glaswände und Oberlichter ist die Installation von Sonnenschutzsystemen vorgegeben, wenn es hierüber durch die Sonneneinstrahlung zu einer Erhöhung der Raumtemperatur kommt
3. Wird die 26°C Grenze (Raumtemperatur) trotz technischer Schutzmaßnahmen überschritten, müssen Arbeitgeber/ Ausbilder weitere Schutzmaßnahmen ergreifen um euch und alle anderen Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Problemen zu schützen.
Achtung: Das heißt nicht automatisch Hitzefrei! Auch bei höheren Temperaturen dürft ihr nicht einfach den Ausbildungsplatz eigenmächtig verlassen!
Neben den technischen Maßnahmen kann euer Ausbilder zum Beispiel veränderte Arbeitszeiten und häufigere Pausen anordnen oder ggf. bestehende Bekleidungsvorschriften lockern. Zudem kann euch euer Ausbilder auch kostenfrei Getränke zur Verfügung stellen.
4. Bei Temperaturen über 30°C (Raumtemperatur) muss euer Ausbilder effektive Maßnahmen anhand der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen ergreifen und diese auch auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
5. Kommt es sogar zu Raumtemperaturen von mehr als 35°C ist die Arbeit unzumutbar. Das heißt ohne Schutzmaßnahmen kann es in diesem Ausnahmefall dazu kommen, das die Arbeit unmöglich ist und ihr nicht arbeiten müsst.
Achtung:
Das sind Ausnahmefälle und berechtigen nicht automatisch dazu, dass ihr eigenmächtig den Ausbildungsplatz verlasst. Schickt euch aber euer Ausbilder aufgrund der Hitze nach Hause, muss er euch trotzdem eure Ausbildungsvergütung zahlen.
6. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume darf es nicht über 21°C warm sein. Das ist zwingend vorgeschrieben.
Beachtet bitte, dass die vorgenannten Ausführungen grundsätzlich nur für diejenigen Betriebe gelten, in denen kein besonderes Klima nötig ist. Bäcker und Co. müssen die Temperaturen vom Backofen hinnehmen.
Last but not least: Habt ihr in der Berufsschule Hitzefrei bekommen, müsst ihr in euren Ausbildungsbetrieb zurück. Ist das jedoch kurz vor Feierabend, könnt ihr bei eurem Ausbilder bestimmt mal anfragen, ob das wirklich noch sinnvoll ist. Aber auch hier gilt wieder: keine eigenmächtige Freistellung!
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht euch bei Fragen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
Sommerzeit ist Urlaubszeit! Waren in der Schulzeit die Ferien fest bestimmt und von Beginn des Schuljahres an klar, ist das in der Ausbildung anders. Hier müsst ihr euren Urlaub beantragen und vom Ausbildungsbetrieb genehmigt bekommen. Und der wohl wichtigste Unterschied ist der Umfang. Denn in der Ausbildung stehen euch nur eine begrenzte Anzahl an Urlaubstagen zu. Wie viele sind das aber genau? Und bekommt man die Urlaubstage wieder gut geschrieben wenn man krank war? Das beantworten wir euch in der Frage des Monats Juli 2017.
Wie viel Urlaubstage euch genau zu stehen, ist schriftlich in eurem Ausbildungsvertrag geregelt. Das Gesetzt staffelt den Mindesturlaub je nach Alter.
1) Für volljährige Azubis (über 18 Jahre) gelten die Regelungen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach bestehet ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Währen des Urlaubs bekommt ihr eure Ausbildungsvergütung weiter gezahlt. Als Werktage gelten Montag bis Samstag, das heißt im Umkehrschluss als Werktage gelten weder Sonn- noch gesetzliche Feiertage.
Das heißt, wenn ihr über 18 Jahre alt seid, habt ihr mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr
Achtung: Manchmal steht im Ausbildungs- oder Tarifvertrag der Urlaub in Arbeitstagen. Dann muss die Berechnung angepasst werden. Denn als Arbeitstage gelten nur die Tage Montag bis Freitag, sodass ihr in diesem Fall bei 4 Wochen Urlaub auf 20 Arbeitstage kommt. Das steht im Detail in § 3 BUrlG.
2) Für minderjährige Azubis gelten hingegen die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Die Staffelung der Urlaubstage nach dem Alter ist in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz wie folgt gegliedert:
a) Azubis unter 16 Jahren = 30 Werktage (Mo-Sa) = 5 Wochen bei einer 6-Tage Woche; bei einer 5-Tage Woche (Mo-Fr) muss dies wieder runter gerechnet werden, d.h. es wären 25 Arbeitstage (= 5 Wochen)
b) Azubis zwischen 16 und 17 Jahren = 27 Werktage bei einer 6-Tage Woche (= 4,5 Wochen); bei einer 5-Tage Woche wären dies 22,5 Tage
c) Azubis zwischen 17 und 18 Jahren = 25 Werktage bei einer 6-Tage Woche (= 4,2 Wochen); bei einer 5-Tage Woche wären dies 21 Tage
3) unter 16: Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, das entspricht 5 Wochen (zur Erinnerung: als Werktage gelten alle Tage außer Sonntag und Feiertagen. Wenn du nur eine 5-Tage-Woche hast, sind die Urlaubstage entsprechend anteilig zu berechnen, d. h. 25, 22,5 und 20,8 Tage
Diese Bestimmungen stellen allerdings nur den gesetzlichen Mindesturlaub dar. Tarifverträgen sehen in der Praxis häufig höhere Urlaubsansprüche vor. Dann sind diese höheren Ansprüche maßgebend.
Habt ihr die Anzahl eures Urlaubs errechnet, stellt sich als nächstes die Frage, wann ihr den Urlaub nehmen könnt. Frei nach Belieben oder gibt es Einschränkungen?
Grundsätzlich kann der Urlaub innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden. Zudem können Azubis 2 Wochen Urlaub am Stück nehmen und diese 2 Wochen können auch außerhalb der berufsschulfreien Zeit liegen, § 7 BUrlG.
Wann genau der Urlaub gewährt wird, ist nach dem Gesetz im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen. Das läuft so ab, dass du einen Urlaubsantrag stellst, indem du angibst wieviel und zu welchem Zeitpunkt du Urlaub nehmen möchtest. Grundsätzlich wird der Ausbildungsbetrieb deinem Wunsch auch entsprechen. Nur in Ausnahmefälle, wenn etwa andere Mitarbeiter aus familiären/ sozialen Gründen (Stichwort: Ferien der Kinder) Vorrang haben oder betriebliche Umstände dem Wunsch entgegen stehen, kann der Urlaubsantrag abgelehnt werden. Betriebliche Gründe können etwa Betriebsferien sein, an die sich auch Azubis halten müssen.
Achtung:
Fällt der Urlaub in Zeiten der Berufsschule, muss für jeden Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zugesprochen werden.
Wird in einem Kalenderjahr nicht vollständig gearbeitet, ist der Urlaub anteilig zu berechnen.
Achtung:
Es ist ein Irrglaube, dass die Übertragung von nicht genommenen Urlaub in das nächste Kalenderjahr automatisch erfolgt. Die Übertragung von Resturlaub in das nächste Kalenderjahr ist nämlich nur aus wichtigem Grund möglich. Wird Resturlaub dann in diesen Fällen übertragen muss dieser innerhalb der ersten drei Monate genommen werden.
Urlaub dient der Erholung und Regeneration. Was aber, wenn ihr während eures Urlaubs krank werdet? Viel Erholung dürfte dabei nicht rauskommen!?
Seid ihr während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, wird diese Zeit nicht als Urlaub angerechnet, vorausgesetzt ihr seid auch tatsächlich vom Arzt krankgeschrieben.
Achtung:
Die Arbeitsunfähigkeit muss auch im Urlaub unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb mitgeteilt werden und der Krankenschein muss auch unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb zugeschickt werden. Hier gelten die normalen Bestimmungen wie während der Ausbildungszeit. Das gilt entsprechend für Krankschreibungen im Ausland. Im Zweifel müsst ihr hier ein (ausländisches) Attest einholen und dürft nicht auf die Rückkehr in die Heimat warten.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite!
Im digitalen Zeitalter sind Stift und Papier zwar (noch) nicht ausgestorben, büßen aber dennoch an Beliebtheit immer mehr ein. Dank copy + paste und dem Versand per e-Mail spart man nicht nur Zeit und Geld, sondern kann sich auch unnötigen Papierkram sparen. Zwar werdet ihr auch in Zukunft weder in der Berufsschule noch in den schriftlichen Prüfungen auf Zettel und Stift verzichten können, aber wie sieht es beim Berichtsheft aus? Kann das Berichtsheft auch digital geführt werden? Das beantworten wir euch in der Frage des Monats Juni 2017.
Im März diesen Jahres hat der Bundesrat dem Gesetz mit dem etwas sperrigen Titel: "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" zugestimmt. Hierdurch wurde unter anderem auch die Handwerksordnung sowie das Berufsbildungsgesetz geändert.
Für alle angehenden Azubis hat das zur Folge, dass ihr zukünftig das Berichtsheft auch in digitaler Form führen könnt. Es besteht nach dem neuen Gesetz also die Wahl: analog oder digital.
Achtung:
Seid ihr bereits in einer Ausbildung, bleibt es auch in Zukunft bei der Schriftform. Denn das Gesetz erlaubt nur für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge das Berichtsheft auch digital führen zu dürfen.
Mit der Digitalisierung der Berichtshefte öffnet sich auch das Handwerk einmal mehr für technischen Neuerungen. Denn damit gehen sowohl für Azubis als auch für Ausbildungsbetriebe einige Vorteile einher.
So musste bisher das Berichtsheft zum Beispiel immer ausgedruckt werden. Bei der digitalen Variante des Berichtsheft fällt das weg. Hat euer Ausbildungsbetrieb etwas anzumerken, könnt ihr das gleich digital ändern. Und je nach Lust und Laune variiert die Lesbarkeit einiger Schreibschriften zum Teil von fein ordentlich bis hin zu kryptisch anmutenden Zeichensetzungen. Auch dieses Problem fällt beim digitalen Berichtsheft weg.
Welche wesentliche Bedeutung des Berichtsheft für euch und die Zulassung zur Prüfung hat, haben wir euch schon in der Frage des Monats November 2016 beantwortet. Die Missachtung ist auch kein Kavaliersdelikt und kann neben der Nichtzulassung zur Prüfung auch eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben.
Zurück zur Prüfung. Bevor das Berichtsheft zur Anmeldung zur Prüfung eingereicht wird, muss es auch weiterhin von euch und eurem Ausbilder unterzeichnet werden. Führt ihr nun ein digitales Berichtsheft, kann die Unterschrift zukünftig nur noch mittels elektronischer Signatur erfolgen.
Achtung:
Digitale Signatur meint nicht eine eingescannte Unterschrift. Vielmehr ist dies ein besonderer technischer Vorgang, der, vereinfacht gesagt, das Dokument (Berichtsheft) in einer komprimierten Form speichert, diese komprimierte Form verschlüsselt und alles zusammen mit der Signatur verschickt. Auf Empfängerseite ist dann ein entsprechender Entschlüsselungs-Schlüssel vorhanden, durch den sowohl der Absender als auch die Echtheit des Berichtsheft erkennbar wird.
Ob ihr euer Berichtsheft digital oder analog führt, muss gleich zu Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag durch euren Ausbildungsbetrieb bestimmt werden.
Abschließend wollen wir euch das staatlich geförderte online Berichtsheft ("BLok") noch vorstellen. Hier könnt ihr euer Berichtsheft kostenfrei erstellen und zugleich können eure Ausbilder, Berufsschulen und auch die Handwerkskammern zeitlich und örtlich unabhängig dieses einsehen. Den Link zum digitalen Berichtheft findet ihr unter mehr...
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
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Die Ausbildungsberufe im Handwerk bieten dir eine Vielzahl von Möglichkeiten. Je nach Fähigkeiten und Interessen kannst du vom Bäckerhandwerk über die Friseurausbildung bis hin zum Kfz-Mechatroniker, Maler- und Lackierer oder Zimmerer etc. alles lernen was dir Spaß macht. Ab und zu merkt man jedoch erst während der Ausbildung, dass einem ein anderes Gewerk mehr liegt. Dann stellt sich die Frage: Kann ich den Ausbildungsberuf noch wechseln? Das beantworten wir euch in der Frage des Monats Mai 2017!
Wenn man nach Beginn der Ausbildung merkt, dass die eigenen Stärken doch woanders liegen, ist das kein Grund den Kopf in den Sand zu stecken. Das geht vielen Azubis so. Wann hatte man denn zuvor schon mal wirklich die Möglichkeit den Beruf zu testen? Mit etwas Glück in einem Praktikum während der Schule oder in den Ferien. Meist ist dann aber auch schon Schluss mit den praktischen Erfahrungen.
Wie aber weiter wenn man merkt das es nicht (mehr) passt?
Der Grundsatz lautet:
Der Wechsel sowohl des Ausbildungsberufs als auch des Ausbildungsbetriebs ist möglich und ohne jeden Zweifel immer die bessere Alternative zum Abbruch der Ausbildung!
Es kommen also zwei Möglichkeiten in Betracht:
1. Ihr lernt den gleichen Beruf weiter, wechselt aber den Ausbildungsbetrieb oder
2. ihr wechselt den Ausbildungsberuf und folglich auch den Ausbildungsbetrieb
Beide Varianten sind denkbar, je nach eurer individuellen Ausgangslage. Aber wie schaffe ich das? Was für Probleme können auf mich zu kommen? Und wie gehe ich überhaupt am besten vor?
Eine mögliche Vorgehensweise könnte folgender Maßen aussehen: Punkte 1 - 4
Bevor du weitere Schritte in die Wege leitest, solltest du dir deine Entscheidung gut überlegt haben. Ein Wechsel bloß aus einer Laune heraus, ist meist keine gute Entscheidung. Hole dir verschiedene Meinungen ein, sprich mit deiner Familie, Freunden, Lehrern und ggf. auch mit deinem Ausbilder. Oftmals sind Unstimmigkeiten durch ein klärendes Gespräch schnell aus der Welt geschafft.
Denke immer daran: Der Wechsel der Ausbildung wird immer auch die Frage nach dem "Warum?" mit sich bringen!
Helfen Gespräche nichts und/ oder entspricht der Beruf so gar nicht euren Interessen, solltet ihr zunächst einen neuen Ausbildungsplatz suchen, bevor ihr kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Zudem können vielleicht auch Bekannte und Freunde oder Lehrer Kontakte vermitteln. Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir natürlich auch jederzeit gerne zur Verfügung.
Aber Achtung: Soll euer aktueller Ausbilder von dem geplanten Wechsel noch nichts wissen und wollt ihr das auch noch geheim halten, solltet ihr nicht zu offensiv vorgehen.
Offene Stellen findet ihr zum Beispiel in der Lehrstellenbörse
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Habt ihr einen geeigneten neuen Ausbildungsbetrieb gefunden, solltet ihr bereits in der Bewerbung die Frage nach dem Warum des Wechsels beantworten.
Ihr solltet aber in keinem Fall über euren aktuellen Ausbilder lästern oder gar beleidigend werden. Bleibt sachlich und bietet ggf. auch ein Probearbeiten an.
Klärt auch ab, ob ggf. die bereits geleistete Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Bleibt ihr im gleichen Beruf und wechselt nur den Betrieb, kommt eine Anrechnung regelmäßig in Betracht. Beim Wechsel des Ausbildungsberufs muss das individuell geprüft werden. Hier helfen wir euch auch gerne weiter.
Was sonst noch alles bei der Bewerbung zu beachten ist, könnt ihr in unseren Bewerbungstipps nachlesen (inkl. Checkliste und TOP 100 der Bewerbungsfragen)
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Für die Beendigung der bisherigen Ausbildung kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
Eins vorab: Egal wie ihr die Ausbildung beendet - das sollte nie (!) erfolgen bevor ihr die neue Ausbildung nicht sicher habt.
Bei einem Aufhebungsvertrag sind sich du und dein Ausbilder darüber einig, die Ausbildung einvernehmlich zu beenden. Seid ihr noch minderjährig, müssen eure Eltern den Vertrag unterschreiben.
Eine Kündigung ist demgegenüber die einseitige Beendigung. Diese kann fristlos oder ordentlich erfolgen. Für die fristlose Kündigung braucht ihr immer einen wichtigen Grund in Form einer Pflichtverletzungen des Betriebes.
Die ordentliche Kündigung ist empfehlenswert beim Wechsel des Ausbildungsberufs, wenn du also einen anderen Beruf lernen willst. Hier müsst ihr die Kündigungsfrist von vier Wochen beachten.
Nach eurem Wechsel, müsst ihr noch das alte Ausbildungsverhältnis abwickeln. Das heißt ihr müsst eure Arbeitspapiere, eure Ausbildungsvergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist, ggf. die Auszahlung von Resturlaub und Überstunden einfordern, wenn das noch nicht erfolgt ist und ihr könnt auch ein Arbeitszeugnis verlangen.
Habt ihr alles erledigt, könnt ihr nun neu durchstarten. Denkt aber daran, dass die neue Ausbildung auch wieder mit einer Probezeit beginnt.
Fazit
Nicht immer läuft im Leben alles nach Plan. Das ist aber kein Beinbruch, denn Änderungen gehören dazu. Wichtig ist nur nicht aufzugeben und vollständig abzubrechen. Es gibt immer Mittel und Wege.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
Erst im Frühjahr konnten wir in der feierlichen Gesellenfreisprechung wieder zahlreichen Azubis zur bestandenen Ausbildung gratulieren. Sie sind jetzt Gesellen ihres Gewerks. Bei den vorangegangenen Prüfungen mussten die Auszubildenden natürlich auch ihre Gesellenstücke fertigen. Nach der Prüfung stellt sich jetzt aber für viele die Frage: Wem gehört das Gesellenstück? Das beantworten wir euch in der Frage des Monats April 2017.
Der Ausbildungsbetrieb muss nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 14 BBiG) seinem Azubi kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Gehört ihm deswegen nun auch das Gesellenstück?
Nicht unbedingt! Wurde im Ausbildungsvertrag hierzu nichts geregelt und bestehen auch keine sonstigen besonderen Vereinbarungen oder Richtlinien, hilft ein Blick ins Gesetz. Und hier insbesondere in § 950 BGB. Demnach wird derjenige Eigentümer einer Sache, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt.
Die neue Sache wäre euer Gesellenstück was ihr durch Verarbeitung mehrerer Stoffe (=Material) hergestellt habt. Ihr seid also als Hersteller zugleich Eigentümer!
Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen! Denn wer Hersteller ist, ist nicht immer so eindeutig wie es auf den ersten Blick scheint.
Hersteller eines Gesellenstücks könnt ihr als Auszubildender sein. Das können aber auch euer Ausbilder oder ein Dritter (Besteller/Kunde) sein. Welcher dieser drei Fälle gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die Art des Handwerks, das Verhältnis von Materialkosten zum Wert des Gesellenstücks und etwaige Vereinbarungen zu beachten.
Als Faustformel könnt ihr euch folgendes merken: Wenn ihr das Gesellenstück hergestellt habt, gehört es grundsätzlich auch euch. Und zwar auch dann, wenn euer Ausbilder die Materialkosten gezahlt hat. Ausnahmen sind jedoch in folgenden Fällen möglich:
1. Euer Gesellenstück ist nicht beweglich. Ein Treppengeländer kann zum Beispiel auch ein Gesellenstück sein. Das dürft ihr dann nicht ohne Weiteres ausbauen und mitnehmen.
2. Eure Arbeit wurde als Dienstleistung, beispielsweise an einem Kundenfahrzeug durchgeführt.
3. Die Materialkosten für das Gesellenstück übersteigen den Wert der Arbeitsleistung erheblich, vorausgesetzt, dass Material wurde auch tatsächlich vom Ausbildungsbetrieb gestellt und bezahlt.
Ihr könnt als Azubi euer Gesellenstück nach der Prüfung immer dann behalten, wenn ihr es hergestellt habt, das Gesellenstück der Sache nach transportfähig ist, es keine besonderen Regelungen gibt und weder euer Ausbilder noch ein Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein finanzieller staatlicher Zuschuss für Auszubildende. Dieser kann während der Berufsausbildung oder auch bei einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beantragt werden. Erfüllt man die Voraussetzungen und bekommt die finanzielle Unterstützung, stellt sich die Frage: Bekomme ich den Zuschuss auch während eine Krankheit? Das beantworten wir in der Frage des Monats März 2017!
Gemäß § 69 Sozialgesetzbuch III besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Berufsausbildung oder für die Dauer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Der Bewilligungszeitraum bei Anträgen im Rahmen einer Berufsausbildung beträgt in der Regel 18 Monate. Das heißt die zuständige Stelle legt für 18 Monate fest, ob du BAB bekommst oder nicht., Im Übrigen liegt der Bewilligungszeitraum in der Regel bei einem Jahr.
Fehlzeiten während der Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Einfluss auf die Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Das Gesetz regelt hierzu, dass du trotz Fehlzeiten einen Anspruch auf BAB hast,
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats.
Beispiel: Du bist seit Dezember 2016 arbeitsunfähig krank, dann bekommst du BAB bis Ende März 2017.
Bei einer Berufsausbildung jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht.
2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn
a) bei einer Berufsausbildung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder
b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten nicht länger als 18 Wochen unterbrochen wird
3. wenn bei einer Berufsausbildung du aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibst und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt bekommst oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder
4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.
Nicht jede Fehlzeit führt zum Wegfall der Berufsausbildungsbeihilfe. Was genau berufsvorbereitende Maßnahmen sind, kannst du in unseren A-Z unter "B" wie berufsvorbereitende Maßnahmen nachlesen. Dort findest du auch noch viele weitere nützliche Informationen und Tipps rund um die Ausbildung im Handwerk.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht dir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
Egal ob Berufsschule, Lehrgänge oder die Gesellenprüfung. Als Azubi hat man viele Rechte aber auch einige Pflichten. Allerdings kann man diese nicht immer zur gleichen Zeit wahrnehmen. Hier stellt sich dann die Frage: Wann habe ich einen Freistellungsanspruch gegenüber meinem Ausbildungsbetrieb? Das klären wir in unserer Frage des Monat Februar!
Neben der eigentlichen Arbeit im Betrieb, müssen Azubis während der Ausbildung noch zur Berufsschule und teilweise auch zu außerbetrieblichen Lehrgängen und Fortbildungen und natürlich auch zur Zwischen- und Gesellenprüfung.
Da sich der Mensch aber bekanntlich nicht teilen kann, können auch Azubis nicht an allen Orten gleichzeitig sein. Wenn also Berufsschule auf dem Programm steht, kann nicht zur gleichen Zeit im Betrieb gearbeitet werden und umgekehrt. Gleiches gilt auch für die Prüfungen.
Und aus diesem Grund regelt § 15 Berufsausbildungsgesetz kurz und knapp:
"Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind."
So einfach wie es sich zunächst anhört ist es aber leider nicht. Es tauchen im Zusammenhang mit der Freistellung immer wieder Fragen auf wie "Muss ich vor oder nach der Berufsschule nochmal in den Betrieb?" oder "Macht es einen Unterschied ob ich schon volljährig bin oder nicht?" oder aber "Was sind außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen?"
Klar ist zunächst, dass du während der Zeit in der Berufsschule von der Arbeit im Betrieb freizustellen bist. Problematischer wird es aber für die Zeit vor und nach der Berufsschule. Hier gelten einige Besonderheiten.
Ist es zeitlich möglich vor oder nach der Berufsschule in den Ausbildungsbetrieb zu gehen, hast du grundsätzlich auch die Pflicht dort zu erscheinen.
Aber es gibt auch Ausnahmen. Zunächst kann dein Ausbilder von sich aus darauf verzichten. Beginnt die Berufsschule noch vor 9.00 Uhr, musst du zuvor grundsätzlich nicht in den Betrieb. Zudem entfällt die Pflicht an Berufsschultagen in den Betrieb zu kommen, wenn die Zeit der Berufsschule bereits ein voller Arbeitstag umfasst. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass der Weg nach Ende der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit zählt.
Beispiel:
Die Berufsschule ist um 13.30 Uhr zu Ende. Für den Weg zum Betrieb brauchst du 30 Minuten. Außerdem hast du noch Anspruch auf 30 Minuten Pause zu. Deine Arbeit im Ausbildungsbetrieb fängt somit 1 Stunde nach der letzten Berufsschulstunde an, in unserem Beispiel also um 14.30 Uhr.
Achtung: Die Pause darf nicht auf die Wegezeit angerechnet werden!
Sonderregeln gelten in diesem Zusammenhang bei minderjährigen Azubis. Bist du noch nicht volljährig, dann darfst du im Betrieb nicht noch arbeiten, wenn die Berufsschule länger als 5 Stunden gedauert hat. Das gilt jedoch nur für Unterrichtszeiten einmal pro Woche.
Beispiel:
Der Unterricht ist aufgeteilt auf jeweils 6 Stunden am Donnerstag und am Freitag. An einem der beiden Tagen kannst du dann noch im Betrieb arbeiten am jeweils anderen jedoch nicht, da die 5 Stunden überschritten sind.
Einen Anspruch auf Freistellung hast du, wenn du im Zusammenhang mit deiner Ausbildung zu einer Fort oder Weiterbildung gehst oder wenn du an einer sonstigen Schulung im Rahmen der Ausbildung teilnimmst. Das gilt gleichermaßen auch bei verpflichtenden Betriebsausflügen.
Egel ob Zwischenprüfung oder Gesellenprüfung. In beiden Fällen besteht für die Dauer der Prüfung ein Freistellungsanspruch.
Aber trotz der enormen Anspannung und Aufregung lässt das Gesetz grundsätzlich auch eine Beschäftigung vor und nach der Prüfung zu. Ob dein Ausbildungsbetrieb davon Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht euch gern mit Rat und Tat zur Seite!
Ihr habt die Ausbildung vielleicht schon im letzten Jahr begonnen und fragt euch ob ihr aus der kritischen Probezeit raus seid? Denn während der Probezeit habt ihr nicht nur die Möglichkeit euer Können unter Beweis zu stellen. Für den Fall, dass es schief läuft, kann sowohl euer Ausbilder als auch ihr noch kündigen, ohne dass es Fristen zu beachten gilt. Danach ist die Kündigung, wenn überhaupt, nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, § 22 BBiG. Wie lang geht aber die Probezeit und kann diese unter Umständen auch verlängert werden? Hiermit befasst sich unsere Frage des Monats Januar 2017!
Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit mindestens einen Monat betragen und darf vier Monate nicht überschreiten. Je nach Gewerk und Betrieb variieren die Zeiträume. Wie lang genau eure Probezeit ist, steht im Ausbildungsvertrag. Das Berufsbildungsgesetz legt auch nicht fest, anhand welcher Kriterien die Dauer zu bestimmen ist. Das kann jeder Betrieb individuell bis zur maximalen Höchstdauer von vier Monaten selbst festlegen.
Problematisch wird es, wenn ihr innerhalb der Probezeit eine erhebliche Zeit fehlt. Hier stellt sich die Frage, ob die Probezeit dann auch über die vier Monate hinaus verlängert werden kann. Schließlich sollt ihr ja eure Arbeit und eure Teamfähigkeit unter Beweis stellen. Dies ist aber bei erheblichen Fehlzeiten schlicht unmöglich.
Mit einem solchen Fall musste sich jüngst auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts befassen (Az. 6 AZR 396/15).
Ein Azubi zum Kfz-Mechatroniker hatte 2014 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der wegen einer bereits zuvor bei einem anderen Ausbilder begonnen Ausbildung verkürzt vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 dauern sollte (siehe auch in unserem ABC zur verkürzten Ausbildung).
Der Ausbildungsvertrag enthielt dann auch folgende Textpassage: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."
Es kam wie es kommen musste. Der Azubi war von Januar bis April 2014 insgesamt 35 Arbeitstage arbeitsunfähig krank. Aufgrund der erheblichen Fehlzeiten kündigte der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis Anfang Mai 2014.
Der Azubi wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage, da die Kündigung nicht innerhalb der Probezeit erfolgt sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da im Ausbildungsvertrag die Verlängerungsmöglichkeit bei erheblichen Fehlzeiten wirksam vereinbart wurde. Da somit die Probezeit um die Fehlzeiten verlängert war, konnte der Ausbilder noch ohne Frist und Gründe kündigen.
Die Probezeit soll euch und eurem Ausbilder de Möglichkeit bieten, sich im Rahmen der Arbeit kennenzulernen und auszutesten ob es passt oder nicht. Ihr könnt innerhalb der Probezeit testen, ob der Beruf euch wirklich liegt und ihr euch hier eine Zukunft vorstellen könnt. Dies fällt alles weg, wenn ihr nicht auch tatsächlich im Betrieb arbeitet. Aus diesem Grund ist es zulässig, die Probezeit im Fall von Fehlzeiten auch zu verlängern.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Verlängerung ausschließlich auf die fehlende Erprobungsmöglichkeit beruht. Willkürliche Verlängerungen zur Umgehung des Kündigungsschutzes sind unzulässig.
Bei Rückfragen steht euch das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim gerne zur Verfügung!
Der Kollege kriegt es, der Chef auch und in der Berufsschule spricht auch jeder davon: Das Weihnachtsgeld! Bei der meist geringen Ausbildungsvergütung ist man über jede finanzielle Unterstützung dankbar und im Hinblick auf die anstehenden Weihnachtstage stellt sich für viele die Frage: Haben Azubis einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld?
Hintergrund
Neben der Ausbildungsvergütung zahlen einige Ausbildungsbetriebe ihren Azubis zusätzlich Weihnachts- und/ oder Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld wird meist in der Mitte des Jahres gezahlt, das heißt im Juni oder Juli. Das Weihnachtsgeld zum Ende des Jahres, also im November oder Dezember.
Und nun die schlechte Nachricht vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld gibt es nicht.
Allerdings ist das noch nicht das Ende vom Lied. Denn es gibt immer noch die Möglichkeit, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entweder direkt im Ausbildungsvertrag zwischen dir und deinem Ausbilder vereinbart wurde oder sich ein Anspruch aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt.
Um herauszufinden ob du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, ist als erstes ein Blick in deinen Ausbildungsvertrag nötig. Ist hier nicht ausdrücklich etwas zum Weihnachtsgeld geregelt, kann vielleicht ein Verweis auf einen Tarifvertrag weiterhelfen.
Wird in deinem Ausbildungsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen, muss weiter geguckt werden, ob hierin dann eine Anspruch auf Weihnachtsgeld festgelegt ist.
Praxistipp: Hast du den Tarifvertrag nicht griffbereit, helfen wir dir gerne weiter!
Im Übrigen kann sich ein Anspruch auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Hierzu gibt dir dein Ausbildungsbetrieb bestimmt gerne Auskunft.
Kommt all das nicht in Betracht, ist unter Umständen noch ein Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung möglich. Hat dein Ausbilder in den vergangenen Jahren freiwillig Weihnachtgeld gezahlt, ohne hierbei einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, hast du auch für die Zukunft einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds. Dein Ausbilder kann dann nicht mehr einfach die Zahlung verweigern. Hier ist aber der Einzelfall genau zu prüfen.
Wie hoch ist das Weihnachtgeld?
Umgangssprachlich wird das Weihnachtsgeld auch als 13. Monatsgehalt benannt. Eine volle Monatsvergütung wird jedoch nur selten gezahlt. Vielmehr ist das Weihnachtgeld nur ein gewisser prozentualer Anteil der Vergütung.
Muss ich das Weihnachtgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?
Unabhängig davon, dass du die Ausbildung nur in Ausnahmesituationen kündigen solltest, kommt es für die Rückzahlung darauf an, in welcher Form du das Weihnachtgeld erhalten hast.
Wird dir das Weihnachtgeld als echte Vergütung gezahlt, also wirklich als 13. Monatsgehalt, handelt es sich um die Gegenleistung für deine Arbeit und kann nicht zurückverlangt werden. Auch dann nicht, wenn du kurz nach Zahlung des Weihnachtsgeldes kündigen solltest.
Wird das Weihnachtsgeld hingegen als Sonderleistung bzw. als Gratifikation gezahlt, kann unter Umständen eine Rückzahlungspflicht bestehen. Etwa dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Allerdings muss dann in der Vereinbarung genau drin stehen, bis wann die Rückzahlung verlangt werden kann oder andersherum, wie lange das Ausbildungsverhältnis nach Zahlung noch fortbestehen muss. Bei Kleinbeträgen bis ca. 100 € ist allerdings eine Bindungsfrist komplett unzulässig.
Zu Beginn jeder Ausbildung ist alles neu und aufregend. Man verdient sein eigenes Geld, lernt jeden Tag was neues dazu und kann im Rahmen der im Handwerk üblichen dualen Ausbildung, die Theorie auch gleich in der Praxis umsetzen. Aber ganz ohne Formalien geht es auch im Handwerk nicht. Spätestens beim Berichtsheft taucht dann die Frage auf: Muss ich das wirklich führen?
Wichtig ist zunächst zu wissen, was das Berichtsheft eigentlich bezweckt. Das Berichtsheft dient vorrangig dazu, einen Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ein ordnungsgemäßes und vollständig geführtes Berichtsheft ist zudem Voraussetzung für die Zulassung zu eurer Gesellenprüfung.
Das sind die zwei Hauptargumente, warum Azubis verpflichtet sind ein Berichtsheft zu führen.
Eure Aufzeichnungen müssen schriftlich erfolgen und von eurem Ausbilder auch kontrolliert und unterschrieben werden. Und wann soll man das auch noch alles machen? Es kommt auf die Regelungen in eurer Ausbildungsordnung an. Grundsätzlich ist das Berichtsheft aber während der Arbeitszeit zu führen. Was genau eure Ausbildung vorschreibt könnt ihr gerne bei uns oder eurem Ausbildungsbetrieb erfragen.
Um den Formalien gerecht zu werden, gibt es bereits Vordrucke für die Berichtshefte, die ihr nur noch ausfüllen müsst. Euer Ausbildungsbetrieb stellt euch die Hefte auch immer kostenfrei zur Verfügung.
Achtung: Euer Ausbildungsbetrieb ist sogar rechtlich verpflichtet eure Berichtshefte zu kontrollieren. Es ist also keine Schikane, wenn euer Ausbilder die Vorlage verlangt. Es hilft euch nur Fehler rechtzeitig zu erkennen und zu berichtigen.
Wie häufig die Kontrolle durch den Ausbildungsbetrieb zu erfolgen hat, hängt vom Einzelfall ab. Das kann von einmal pro Woche bis einmal pro Monat reichen. Oftmals wird auch zu Beginn der Ausbildung in zeitlich engeren Abschnitten kontrolliert und nimmt dann ab, je weiter ihr in der Ausbildung seid.
In das Berichtsheft kommt alles rein was ihr täglich macht. Auch Urlaub, Krankheit, Berufsschule und Co. sind entsprechend zu vermerken. Hier kommt der Zweck als Ausbildungsnachweis deutlich zum Vorschein: Ihr könnt sehen, ob ihr auch all das vermittelt bekommt was in der Ausbildungsordnung vorgegeben ist und somit auch Prüfungsgegenstand sein kann.
Ihr müsst allerdings keine Romane schreiben. Es genügt eine kurze Beschreibung der täglichen Arbeiten, einschließlich der Arbeitszeiten. Das schließt auch Lehrgänge, Unterweisungen sowie die Themen in der Berufsschule mit ein. Sämtliche Fehlzeiten, egal aus welchem Grund, sind zu vermerken.
Wenn ihr euer Berichtsheft nicht oder nicht ordentlich führt, könnt ihr abgemahnt werden und unter Umständen sogar fristlos gekündigt werden.
Das Berichtsheft ist nicht nur reiner Formalismus, sondern dient als Ausbildungsnachweis und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung. Verstöße können im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen. Und wer es regelmäßig und zeitnah führt, hat auch nicht wirklich viel Arbeit damit!
Wie wir euch in der Frage des Monats August 2016 schon erklärt haben, kann eine Steuererklärung auch für Azubis einige Vorteile bringen. Was ihr euch zudem noch alles an Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule zurückholen könnt, beantworten wir euch in der Frage des Monats Oktober 2016.
Hintergrund
Der Staat beteiligt sich, wie bei anderen Arbeitnehmern auch, an den Fahrtkosten zu eurem Ausbildungsbetrieb mit 30 Cent/km und einfacher Fahrt. Das ist die sogenannte Pendlerpauschale. Für den Weg zur Berufsschule gilt grundsätzlich das Gleiche, nur hier wird auch noch die Rückfahrt einbezogen. Das heißt es gibt doppelt so viel!
Euer Ausbildungsbetrieb ist nach dem Reisekostenrecht eure sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Voraussetzung ist hierfür, dass es sichum eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eures Ausbilders handelt, der ihr dauerhaft zugewiesen seid.
Achtung: Pro Beschäftigung, gibt es (wie der Name schon sagt) immer nur eine „erste“ Tätigkeitsstätte. Der Weg dahin kann nur mit der Pendlerpauschale als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Berechnungsformel: Arbeitstage x Kilometer für die einfache Fahrt x 0,30 € = Fahrtkosten
Praxistipp: Ihr könnt die Pendlerpauschale immer geltend machen, auch wenn ihr den Weg zu Fuß zurücklegt. Aber aufgepasst: Nutzt ihr öffentliche Verkehrsmitteln gilt für die Erstattung eine Grenze von 4.500 €/ Jahr.
Das war der Weg zum Ausbildungsbetrieb. Wie schon gesagt gibt es für den Weg zur Berufsschule doppelt so viel! Denn hier könnt ihr sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt geltend machen! Warum? Ganz einfach! Da es naturbedingt nur eine erste Tätigkeitsstätte geben kann, sind alle weiteren Orte sogenannte „auswärtige Tätigkeitsstätten“. Und nach dem Reisekostenrecht gibt es hierfür nicht die Pendlerpauschale sondern die Dienstreisepauschale!
Berechnungsformel: Berufsschultage x Kilometer einfache Fahrt x 0,30 € x 2 = Fahrtkosten
Praxistipp: Die erhöhte Dienstreisepauschale könnt ihr für alle weiteren beruflichen Fahrten, wie beispielsweise zu Schulungen, Fortbildungen, Messen, Montage etc. beanspruchen.
Zu guter Letzt müssen wir euch aber leider noch einen Zahn ziehen!
Nach dem oben Gesagtem könnte man auf die Idee kommen, der Ausbildungsbetrieb sei nur eine „vorübergehende Tätigkeitsstätte, da die Ausbildung ja zeitlich befristet ist. Folge hiervon wäre, dass nicht nur die Pendlerpauschale greift, sondern die doppelt so hohe Dienstreisepauschale?!
Leider nein: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Ausbildungsbetrieb alle Voraussetzungen für eine „erste Tätigkeitsstätte“ erfüllt und somit nur die (einfache) Pendlerpauschale gilt. Die Ausbildungsstätte stelle eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, zu der der Azubi durch seinen Ausbildungsvertrag zugeordnet sei und in der er über einen längeren Zeitraum fortdauernd und immer wieder seine durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen habe (Aktenzeichen III R 60/13).
Kurz: Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb sind nur als einfache Fahrt abzusetzen!
Beispiel
Azubi Anton wohnt nur 3 km von seinem Ausbildungsbetrieb weit entfernt. Die Berufsschule liegt hingegen 25 km weit entfernt. Im Betrieb war Anton an 123 Tagen im Jahr und in der Schule an 100 Tagen.
Lösung
Fahrten zum Ausbildungsbetrieb: 123 Tage x 0,30 € x 3 Km= 110, 70 €
Fahrten zur Berufsschule: 100 Tage x 0,30 € x 25 Km x 2 = 1.500,00 €
Fahrtkosten insgesamt = 1. 610,70 €
Allein mit diesen Kosten liegt Anton schon über dem Werbungskosten-Pauschbetrag, ab dem sich eine Steuererklärung lohnt. Hinzu kommen dann noch weitere Kosten für Lernbücher, Arbeitsmittel usw., sodass sich Anton (und ihr vielleicht auch) über eine Erstattung vom Finanzamt freuen kann. Zur Steuererklärung findest du alle Details in unserer Frage des Monats August.
Das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim steht euch ansonten gern mit Rat und Tat zur Seite!
Nach den ersten Wochen oder Monaten in der Ausbildung halten viele Lehrlinge zum ersten Mal in ihrem Leben eine Lohnabrechnung in den Händen. Zu der Freude über das erste selbst verdiente Geld kommt schnell ein fader Beigeschmack: Warum werden Beiträge für die Sozialversicherung in dieser Höhe abgezogen?
Hintergrund
Zur Sozialversicherung gehören Beiträge an die Krankenkasse, die Rentenversicherung und an die Unfallversicherung. Diese Beiträge greifen ab dem ersten Tag der Ausbildung und sichern euch für den Fall der Fälle ab.
Die Sozialversicherung ist in der Ausbildung nicht wesentlich anders als in „normalen“ Arbeitsverhältnissen. Allerdings gibt es dennoch ein paar Besonderheiten, die es zu wissen gilt.Wie eingangs erwähnt, ist die Sozialversicherung der Oberbegriff für die Bereiche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Hierbei gibt es dann noch eine weitere Unterbereiche wie die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Euer Ausbilder ist für die Anmeldung zur Sozialversicherung verantwortlich. Ihr braucht euch darum nicht gesondert zu kümmern. Die Gesamtkosten werden in der Regel zwischen euch und eurem Ausbilder geteilt. Ist eure Vergütung unter 325 € pro Monat, übernimmt der Ausbilder die Kosten allein. Die genaue Höhe der Beiträge ist wiederum von der Vergütung abhängig und kann nicht pauschal genannt werden. Es gilt aber als grobe Richtlinie, dass ca. 20 % vom Bruttolohn für Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.
Die Rentenversicherung als ein Teilbereich betrifft sämtliche Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende. Auch hier gilt grundsätzlich wieder die hälftige Teilung zwischen Azubi und Ausbilder. Die Beitragshöhe liegt zur Zeit bei 18,7 % der Bruttovergütung.
Achtung: Ihr bekommt von der Rentenversicherung eine Versicherungsnummer mitgeteilt, die ein Leben lang gilt! Hebt diese also gut auf!
Unter der Versicherungsnummer wird für euch ein Versicherungskonto angelegt, auf dem sämtliche Angaben zu Ausbildungszeiten, zur Vergütung, Krankheitstagen und Zeiten der Arbeitslosigkeit hinterlegt werden. Diese Daten sind für die spätere Berechnung eurer Rente wichtig. Je nach Zahldauer bekommt ihr mehr oder weniger Rente. Die Rentenversicherung lässt euch hierzu genauere Informationen zukommen.
Achtung: Als Azubi könnt ihr die Leistungen der Rentenversicherung ab dem ersten Tag beanspruchen. Kommt es zum Beispiel zu einem Arbeitsunfall, könnt ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Hinzukommen können Leistungen für Reha-Maßnahmen, Umschulungen etc.
Die Erwerbsminderungsrente bekommt ihr grundsätzlich, wenn ihr mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt habt. Als Azubi habt ihr aber einen Sonderstatus: Der Anspruch besteht sofort, wenn ihr zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert seid.
Während der Schulzeit wart ihr grundsätzlich bei euren Eltern mitversichert. Mit Beginn der Ausbildung müsst ihr euch nunmehr aber selbst versichern. Welche Krankenkassen ihr genau wählt bleibt euch überlassen. Hier lohnt sich oft ein Vergleich zwischen den einzelnen Versicherern im Hinblick auf Leistungen und Beitragshöhen.
Tipp: Ihr müsst euch innerhalb von 2 Wochen nach Ausbildungsbeginn eine Krankenkasse suchen, da dann die Mitversicherung bei euren Eltern endet. Habt ihr euch für eine Versicherung entschieden, müsst ihr das eurem Ausbilder mitteilen. Ansonsten werdet ihr automatisch bei der bisherigen Krankenkasse versichert.
Werdet ihr krank, zahlt euer Ausbilder für 6 Wochen die Vergütung weiter. Danach bekommt ihr von der Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes bestimmt sich nach eurem Bruttoeinkommen vor der Krankheit und beträgt 70% hiervon. Maximal jedoch 90 % von Nettoeinkommen. Das Krankengeld wird für 78 Wochen (= 1,5 Jahre) gezahlt.
Achtung: In Sachen Zahnersatz haben Azubis einen Sonderstatus. Hier bekommt ihr von der Krankenkasse die vollen üblichen Kosten und nicht nur einen prozentualen Anteil erstattet.
Die Pflegeversicherung schlägt mit 2,05 % eures Bruttoeinkommens zu Buche. Auch hier gilt wieder: 50 % ihr und 50 % euer Ausbilder.
Wozu braucht ihr das? Die Pflegeversicherung greift dann ein, wenn ihr wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe im Alltag braucht. Der Umfang richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe.
Achtung: Ab 2017 werden die bisherigen 3 Pflegestufen auf 5 erweitert.
Als weiteren Bereich der Sozialversicherung gibt es die Unfallversicherung. Die Versicherung könnt ihr nicht direkt auf eurer Lohnabrechnung sehen. Sie ist aber da! Grund hierfür ist, dass die Beiträge komplett von eurem Ausbilder gezahlt werden.
Wichtig ist hierbei, dass ihr einen Arbeitsunfall sofort eurem Ausbilder meldet. Die Berufsgenossenschaft (kurz BG) zahlt dann Behandlungskosten, sogenanntes Verletztengeld für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und auch die Kosten für die Reha und/ oder eine neue Ausbildung werden übernommen, wenn ihr aufgrund des Unfalls die bisherige Ausbildung nicht mehr fortsetzen könnt.
Könnt ihr aufgrund des Unfalls dauerhaft nicht mehr arbeiten, könnt ihr Verletztenrente beanspruchen. Als Azubi habt ihr hier wieder einen Sonderstatus: Die Verletztenrente wird auf Grundlage des Tariflohns berechnet und ihr seid bereits im ersten Ausbildungsjahr voll versichert.
Auch wenn ihr mit der Ausbildung im Handwerk eine fundierte Basis habt, kann es dennoch zur Arbeitslosigkeit kommen. Wieviel Geld ihr dann bekommt, hängt von eurem durchschnittlichen Nettolohn im Jahr vor der Arbeitslosigkeit ab. Arbeitslose mit Kind, bekommen 67 % von diesem Durchschnitt, ohne Kind 60% ausgezahlt. Hieran schließt sich unter Umständen dann die Zahlung von ALG II an. Grundvoraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang Beiträge eingezahlt wurden. Geht eure Ausbildung drei Jahre könnt ihr 1 Jahr Arbeitslosengeld beanspruchen.
Die Ausbildung hat gerade begonnen, die Arbeit macht dir Spaß und die erste Ausbildungsvergütung ist auf dem Konto! Und hier kommt dann bei vielen Azubis die Frage auf: Muss ich jetzt auch eine Steuererklärung abgeben?
Die Antwort ist Jein! Verdienst du neben deiner Ausbildung kein weiteres Geld, kannst du eine Steuererklärung abgeben, musst es aber nicht. Das ist dann völlig freiwillig. Aber die Mühe kann sich durchaus lohnen.
Hintergrund
Anhand der Steuererklärung kann man erkennen, ob jemand innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu wenig oder zu viel Steuern gezahlt hat. Je nach Ergebnis, gibt es dann eine Steuerrückerstattung oder es müssen Steuern nachgezahlt werden.
Als Azubi gibst du in der Steuererklärung deine Ausbildungsvergütung an und rechnest deine Werbungskosten dagegen. Als Werbungskosten kannst du alle Ausgaben geltend machen, die erforderlich sind, um deine Arbeit ausüben zu können. Das sind zum Beispiel Fahrtkosten oder Kosten für spezielle Arbeitskleidung. Aber Achtung: Zur Arbeitskleidung gehört nur Kleidung, die du ausschließlich für deine Ausbildung nutzen kannst (z.B. Zimmermannskluft). Könntest du die Kleidung hingegen auch privat nutzen, kannst du die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen.
Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Azubis?
Eine Steuererklärung kann für dich als Azubi insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn du Lohnsteuer zahlst und du Werbungskosten von über 1000 € pro Jahr ansetzten kannst. Bei vielen Azubis fehlt aber bereits oftmals die erste Voraussetzung (Lohnsteuer). Diese fällt nämlich nur dann an, wenn dein Gehalt pro Jahr über dem Grundfreibetrag von 8.652 € (Stand: 2016) liegt. Diese Freigrenze wird durch die Ausbildungsvergütung in der Regel nicht erreicht. Auf deiner Gehaltsabrechnung kannst du sehen, ob dein Ausbilder für dich Lohnsteuer zahlen muss oder nicht. Achtung: Die Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern und werden auch nicht erstattet.
Eine Steuererklärung lohnt sich also nur dann, wenn du Werbungskosten von über 1.000 € ansetzen kannst oder den Freibetrag von 8.652 € im Jahr deutlich überschreitest. Liegen deine Werbungskosten hingegen unter 1.000 € und gibst du keine Steuererklärung ab, setzt das Finanzamt automatisch 1.000 € Werbungskosten an. Hier lohnt sich die Arbeit für die Steuererklärung nicht.
Praxistipp: Die erforderlichen Formulare für die Steuererklärung können entweder beim Finanzamt abgeholt oder online heruntergeladen, ausgefüllt und abgeschickt werden. Bei deiner ersten Steuererklärung sollte dir jemand mit Erfahrung helfen!
Du hast es bestimmt schon gehört: Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland zum ersten Mal einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von derzeit (Juli 2016) mindestens 8,50 € pro Stunde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Menschen von ihrer Arbeit leben können. In einigen Branchen gibt es zudem Tarifverträge, die einen höheren Mindestlohn festlegen. In diesem Fall gilt dann der höhere Stundenlohn. Der Mindestlohn wird alle 2 Jahre durch eine Kommission überprüft und bei Bedarf erhöht. Ab 2017 soll er nach aktuellen Meldungen auf 8,84 € angehoben werden.
Aber es gibt auch Ausnahmen: Das Gesetz nimmt unter anderem Azubis und bestimmte Praktika vom Mindestlohn aus. Als Azubi bekommst du kein Gehalt im eigentlichen Sinn. Du bekommst gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung. Nach dem Gesetz zählt die Ausbildung nicht als Arbeit im klassischen Sinn, sondern als reines Lernverhältnis. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird häufig in Tarifverträgen festgelegt. Das ist aber nicht zwingend in jedem Gewerk so und dein Ausbilder muss sich daran auch nicht halten, wenn er z.B. nicht tarifgebunden ist. In unserem A-Z findest du unter „Ausbildungsvergütung“ noch nähere Informationen.
Wenn du ausgelernt hast und dein Betrieb dich übernimmt, dann hast du Anspruch auf den Mindestlohn (gesetzlich oder tarifvertraglich). Das gilt selbst dann, wenn du einen Job in einem anderen Gewerk annehmen solltest oder zunächst als Aushilfe jobbst.
Tipp: Auch als Zeitarbeitnehmer hast du Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zum Teil sehen aber auch hier wieder Tarifverträge höhere Löhne vor. Bei Fragen steht dir die ZKH-Ostbrandenburg GmbH gerne zur Verfügung.
Aber Achtung! Generell gilt: Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hast du erst ab 18 Jahren!
Um die Ausbildungsvergütung etwas aufzustocken, kannst du einen Nebenjob anfangen, vorausgesetzt dein Ausbilder weiß das und deine Leistungen in der Ausbildung leiden unter der Mehrbelastung nicht. Hast du deinen Ausbilder informiert und beeinflusst der Nebenjob auch deine Arbeit im Betrieb nicht, dann ist es für dich (steuerlich) vorteilhaft einen 450,00 € Job auszuüben.
Achtung: Unter Umständen kann dir die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), falls du diese bekommst, gekürzt werden. Nähere Informationen findest du in unserem A-Z unter „Ausbildungsvergütung“. Bei der BAB werden nämlich auf den Verdienst aus dem Nebenjob 225 € (netto) als Freibetrag angerechnet. Ein „reiner“ Nebenjob auf 450 €-Basis wird hingegen nicht angerechnet. Wenn du einen Nebenjob annimmst, musst du auch darauf achten, dass du das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz einhältst. Beide Jobs zusammen, dürfen die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Und jetzt die eigentliche Antwort: Ja, der Mindestlohn gilt auch für Nebenjobs, vorausgesetzt du bist volljährig! Hierbei spielt es keine Rolle ob du auf 450 €-Basis arbeitest oder mehr verdienst. Bei einem Mini-Job musst du nur darauf aufpassen, dass Arbeitszeit x Mindestlohn die Grenze von 450 € nicht überschreitet. Denn dann müsstest du volle Sozialabgaben und Steuern zahlen!
Bei Rückfragen kannst du dich gern an das Team der Kreishandwerkerschaft Barnim wenden! Wir helfen dir weiter!
Mit Beginn der Ausbildung müssen sich auch Azubis um ihre Versicherungen kümmern. Hier überschlagen sich die Angebote der Versicherer. Es reicht von der Berufsunfähigkeitsversicherung über die Haftpflicht- bis hin zur Unfallversicherung. Was muss und was kann, stellen wir euch in der Frage des Monats Juni 2016 kurz zusammen!
Vorab aber ein paar generelle Hinweise:
1. bevor ihr eine Versicherung abschließt, holt euch verschiedene Angebote ein und vergleicht den Umfang der einzelnen Versicherungsangebote
2. wenn ihr etwas nicht versteht, fragt nach; am besten bei unabhängigen Stellen
3. günstig ist nicht immer besser! Die Leistungen können stark variieren. Je nach eurem individuellen Bedarf, solltet ihr darauf achten einen ausreichende Deckungssumme zu haben
Und nun zu den einzelnen Versicherungen:
Die Krankenversicherung ist ebenfalls ein Muss. In Deutschland ist sie neben der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein Teil der Sozialversicherung. Ihr seid als Auszubildende automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Welchen Versicherer ihr wählt, bleibt euch überlassen. Ansonsten kann auch euer Ausbilder die Wahl treffen. Die Krankenversicherung ist aber eine Pflichtversicherung!
Die Haftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss! Hiervon sind Schäden abgedeckt, die der Azubi verursacht hat. Als Berufsanfänger braucht ihr die Versicherung aber nur, wenn ihr nicht (mehr) bei euren Eltern mitversichert seid. Grundsätzlich gilt nämlich die Versicherung über eure Eltern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung.
Aber Achtung: Einige Versicherer gewähren Versicherungsschutz nur bis zu einem bestimmten Alter. Hier solltet ihr rechtzeitig in die Versicherungspolicen eurer Eltern schauen.
Hinweis: Verursacht ihr im Betrieb zum Beispiel beim Kunden einen Schaden, greift hier in der Regel nicht eure private Haftpflichtversicherung, sonder die Betriebshaftpflicht eures Ausbildungsbetriebes.
Eine eigen Hausratsversicherung braucht ihr in der Regel nicht. Wenn ihr noch bei euren Elten wohnt, greift in der Regel die Versicherung eurer Eltern. Wenn ihr aber eure eigene Wohnung habt, kann eine Hausratsversicherung nützlich sein. Zumindest dann, wenn ihr wertvolle Einrichtungen (TV, Stereoanlage, PC etc.) habt. Hier lohnt sich ein Vergleich der Versicherer, da der Umfang doch stark variiert.
Als Azubi seid ihr über die gesetzliche Unfallversicherung für Unfälle am Ausbildungsplatz oder auf dem Weg zu eurem Ausbildungsbetrieb versichert. Ihr könnt zusätzlich noch eine private Unfallversicherung abschließen. Dies lohnt sich, wenn ihr zum Beispiel privat gefährliche Sportarten betreibt oder sonstige gefahrgeneigte Aktivitäten ausübt. Die Unfallversicherung sichert euch euren Lebensunterhalt ab.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert, wie der Name schon sagt, das Risiko einer Berufsunfähigkeit ab. Hier ist wichtig zu wissen, dass je früher die Versicherung abgeschlossen wird, je niedriger die Beiträge sind. Die einzelnen Beiträge richten sich maßgeblich nach dem angestrebten Beruf. Zimmerer zahlen mehr als Friseure oder Fachverkäufer. Alle körperlich anstrengenden Berufe sind in der Regel teurer, da das Risiko eines Versicherungsfall hier auch höher ist.
Hinweis: Einige Versicherer lehnen auch für bestimmte Risikogruppen oder bei Vorerkrankungen eine Berufsunfähigkeitsversicherung von vornherein ab.
Das Lehrlingsgehalt ist in der Regel recht übersichtlich. Umso wichtiger ist es, euch für das Alter abzusichern. Aber achtet darauf, zuerst lebenswichtige Risiken abzusichern, bevor ihr euer Geld anlegt. Eine Lebensversicherung, also eine Absicherung für den Todesfall ist für Azubis eher nicht nötig Das Geld könnt ihr sparen.
a) Wer schon einen Führerschein hat und ein Auto besitzt, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben (ggf. mit Kaskoversicherung)
b) Wenn ihr bereits Kinder habt, könnt ihr an eine Kinderinvaliditätsversicherung denken
c) für Aufenthalte und Reisen ins Ausland, kann eine Auslandsreisekrankenversicherung nützlich sein