FAQs

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um deine Ausbildung.


Ausbildungsvertrag - Was ist zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag ist sozusagen das Kernstück und die Grundlage für die gesamte Ausbildungszeit. Er muss schriftlich geschlossen werden und dann entsprechend bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge („Lehrlingsrolle“)eingetragen werden. Nur bei ordnungsgemäßer Eintragung bei der Handwerkskammer erfolgen die Einladungen zu den vorgeschriebenen Überbetrieblichen Lehrunterweisungen und zu den Zwischen- und Gesellenprüfungen.

Geregelt werden unter anderem die Ausbildungsdauer, die Lehrlingsvergütung, der Urlaubsanspruch, Dauer der Probezeit und Kündigungsmöglichkeiten sowie die Rechte und Pflichten sowohl des Ausbilders als auch des Auszubildenden.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Vertrag zudem vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) unterschrieben werden, damit er Gültigkeit besitzt.

Erstuntersuchung, was ist das?

Bei minderjährigen Auszubildenden sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung vor, welche aussagt, dass die geplante Beschäftigung keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf den Auszubildenden hat. Bei Beginn der Ausbildung darf diese Untersuchung nicht länger als 14 Monate her sein. Sollte der Azubi nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung immer noch minderjährig sein, so muss sogar noch eine erste Nachuntersuchung stattfinden.

Was verdiene ich als Azubi?

Die Vergütung in den einzelnen Gewerken ist unterschiedlich hoch. In einigen Branchen gibt es allgemeinverbindliche Tarifregelungen, dann ist der Verdienst in der Regel etwas höher. Doch auch in allen anderen Gewerken zahlen die ausbildenden Betriebe heutzutage etwas mehr als den vorgeschriebenen Mindestvergütungssatz, da Sie einen Anreiz für junge Leute schaffen wollen, dort die Ausbildung zu beginnen.
Egal für welche Ausbildung du dich auch entscheidest- die Ausbildungsvergütung muss mindestens einmal jährlich ansteigen. Damit wir dem anwachsenden Wissensstand und deinem Mehrwert für den Betrieb Rechnung getragen. Zu der Höhe der einzelnen Ausbildungsvergütungen kannst du dich bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg oder bei der Kreishandwerkerschaft Barnim erkundigen.

Wie erfolgt die Anmeldung in der Berufsschule?

Die Anmeldung in der zuständigen Berufsschule muss der jeweilige Ausbildungsbetrieb vornehmen. Gleiches gilt bei Verlängerung des Ausbildungsvertrages. In der Regel hat die Berufsschule entsprechende Formulare, mit denen die Anmeldung unkompliziert vorgenommen werden kann. Erkundigen kannst du dich über die Anmeldeformalitäten bei dem jeweils zuständigen Oberstufenzentrum.

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Der Urlaubsanspruch für Volljährige ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und für Minderjährige im Jugendarbeitsschutzgesetz.

a) Urlaubsanspruch für Minderjährige

Im Arbeitsrecht gilt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz. Laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub:

mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist der Urlaub in Werktagen angegeben und das bedeutet, dass der Azubi sechs Urlaubstage für eine Woche Urlaub nehmen muss, auch wenn er nur fünf Tage in der Woche arbeitet. Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag des Minderjährigen in Arbeitstagen angegeben ist, hat er umgerechnet folgenden Urlaubsanspruch:

30 Werktage = 25 Arbeitstage
27 Werktage = 23 Arbeitstage
25 Werktage = 21 Arbeitstage

b) Urlaubsanspruch für Volljährige

Im Arbeitsrecht gilt für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie normale volljährige Arbeitnehmer. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen mindestens 24 Werktage (= 20 Arbeitstage) Urlaub zu. Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Volljährige Azubis haben also mindestens Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr.

Wie lang ist meine Probezeit?

Im Rahmen eines Ausbildungsvertrages kann man eine Probezeit von ein bis zu vier Monaten vereinbaren. In der Regel wird die maximale Dauer der Probezeit, also vier Monate, vereinbart. Der Azubi kann probieren, ob die gewählte Ausbildung die Geeignete ist und der Betrieb kann sich schon ein deutliches Bild von den Fähigkeiten und der Motivation des Auszubildenden machen.
Während der Dauer der Probezeit gibt es für beide Seiten eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit, weshalb du dich hier besonders bewähren musst, da du ansonsten ganz leicht wieder gekündigt werden kannst.

Kündigung/Beendigung des Ausbildungsverhältnisses?

Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages an bestimmte Bedingungen gebunden, die im Folgenden etwas beleuchtet werden sollen:

1. Kündigung durch den Azubi
Falls du selbst deinen Ausbildungsvertrag kündigen willst, beachte bitte folgende Punkte:
Es gibt die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung und die einer außerordetlichen (fristlosen) Kündigung.

1.1 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit ist immer dann möglich, wenn die Ausbildung dir nicht gefällt und du doch einen anderen Beruf erlernen möchtest. Bitte beachte aber, dass diese Art der Kündigung nur dann möglich ist, wenn du tatsächlich die Ausbildungsrichtung wechselst und ganz etwas anderes machen möchtest. Solltest du nur den Betrieb wechseln und die gleiche Fachrichtung beibehalten, so könnte dich dein ehemaliger Ausbildungsbetrieb sonst auf Schadensersatz verklagen. Die Frist für die ordentliche Kündigung beträgt 4 Wochen.

1.2 Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Es gibt auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die an keine Fristen gebunden ist und das Ausbildungsverhältnis dann sofort beenden würde. Dazu brauchst du aber nach dem Berufsbildungsgesetz einen wichtigen Grund. Wichtige Gründe liegen dann vor, wenn der Ausbilder seine vertraglichen Pflichten gravierend verletzt und das Ausbildungsverhältnis damit für dich unzumutbar wird.

Hier nur einige Beispiele:
- Ausbildungsvergütung wird nicht gezahlt
- Sexuelle Belästigung oder körperliche Gewalt am Ausbildungsplatz
- Häufige Überstunden die nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden
- es gibt gar keinen Ausbilder vor Ort
- du musst ausbildungsfremde Tätigkeiten in großem Maße ausüben

Aufhebungsvertrag?

Wenn beide Seiten sich einig sind und der Betrieb mit deinem Weggang einverstanden ist, dann kann man auch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. So ist man nicht an Kündigungsfristen gebunden und kann sich sofort neu orientieren.
Beachte aber, dass du dann an der Auflösung des Vertrages ein Verschulden trägst und damit in der Regel eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bekommst.

Einen Online-Ausbildungsvertrag findest du hier mehr...

Wann endet die Ausbildungszeit?

Beim Ausbildungsvertrag handelt es sich um einen befristeten Vertrag. Das heißt, er endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 automatisch mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Wenn der Auszubildende die Prüfung vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit besteht, so endet das Vertragsverhältnis früher, nämlich mit dem Datum der Bekanntgabe über das Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung.
Ansonsten gibt es natürlich auch noch die allgemeinen Beendigungsgründe, wie beispielsweise die Kündigung oder eine Aufhebung.

Muss ich nach der Berufsschule in meinen Betrieb?

Eine häufige Frage ist, ob der Azubi an Berufsschultagen nach der Schule noch in den Ausbildungsbetrieb muss. Das Berufsbildungsgesetz gibt in § 14 dazu Auskunft. Selbstverständlich gehört der Besuch der Berufsschule zu einer der Hauptpflichten des Auszubildenden. Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi zum Besuch der Schule grundsätzlich freistellen, darf ihn also zu den Zeiten in denen Unterricht stattfindet, nicht im Betrieb beschäftigen.

Zu einer möglichen Anrechnung der Schulzeiten auf die vereinbarte Höchstarbeitszeit muss man zwischen minderjährigen (Jugendliche) und volljährigen Auszubildenden (Erwachsene) unterscheiden:

1. Jugendliche

1.1 Blockunterricht
Ein Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten ist grundsätzlich mit 40 Zeitstunden anzurechnen, so dass die Höchstarbeitszeit erreicht ist, und in dieser Woche somit keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig ist. Der Auszubildende soll sich in dieser Zeit vollständig auf den vermittelten Lernstoff konzentrieren können.

1.2 Einzelne Berufsschultage (Teilzeitunterricht)
Bei einzelnen Berufsschultagen gilt folgende Regelung:
Bei einem Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten wird dieser Tag mit 8 Zeitstunden angerechnet, so dass der Jugendliche an diesem Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden darf. Ein zweiter Berufsschultag in der gleichen Woche wird dann nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegezeit angerechnet. Der Jugendliche muss also bei zwei Berufsschultagen in der Woche an einem der beiden Tage nach der Schule noch zur Arbeit erscheinen. An welchem Tag das Geschehen soll, entscheidet der Ausbildungsbetrieb.

Muss ich mir meine Ausbildungsmittel besorgen?

Nein, das musst du nicht. Der Ausbildende ist grundsätzlich verpflichtet, dir die Ausbildungsmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, erforderlich sind. Ebenso die möglicherweise erforderliche Arbeitskleidung muss dir gestellt werden.
Diese Pflicht erstreckt sich auf die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Bei Prüfungen besteht sie auch dann noch, wenn diese erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden. Es gilt nicht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor der Zulassung zur Abschlussprüfung beendet wurde, sei es einvernehmlich oder durch eine wirksame Kündigung.

Ausbildungsmittel sind je nach Beruf unterschiedlich. Die im Gesetz genannten Begriffe "Werkzeuge" und "Werkstoffe" sind nur als Oberbegriffe zu verstehen. Grundsätzlich fallen hierunter alle für den jeweiligen Beruf üblichen Werkzeuge. Hierzu gehören das Handwerkszeug, Maschinen und Geräte. Denkbar ist natürlich auch, dass du gewisse Lernmittel auch selbst organisieren musst, der Ausbildungsbetrieb trägt aber in jedem Fall die anfallenden Kosten dafür.

Prüfung nicht bestanden. Wiederholung?

Du kannst die Abschluss-/ Gesellenprüfung insgesamt dreimal ablegen. Das heißt, wenn du die Prüfung nicht beim ersten Mal bestehst, so hast du noch zwei Wiederholungsversuche.
Im Falle einer Wiederholungsprüfung gelten jeweils die dort erzielten Ergebnisse, selbst wenn diese schlechter ausfallen als deine ursprünglichen Noten aus der ersten Prüfung.
Du kannst jedoch beantragen, dass dir im Falle einer Wiederholungsprüfung all die Prüfungsergebnisse erhalten bleiben, die mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
Welche Prüfungsfächer zu wiederholen sind, kannst du deinem Prüfungsbescheid entnehmen.
Bei Fragen kannst du dich auch immer an die Geschäftsstelle des jeweiligen Prüfungsausschusses wenden.

Zur Prüfung krank. Was muss ich tun?

Melde dich auf jeden Fall so schnell wie möglich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses und erkläre deinen Rücktritt von der Prüfung!
Die entsprechende Telefonnummer findest du auf der Einladung zur Prüfung. Wenn du aus Krankheitsgründen nicht am Prüfungstermin erscheinen kannst, benötigst du in jedem Fall auch eine Bestätigung des Arztes. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht aus. Diese musst du dann in Kopie an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses weiterleiten. In diesem Falle liegt dann ein wichtiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung vor und du wirst zum nächstmöglichen Termin eingeladen. Auch bei allen anderen Hinderungsgründen ist auf jeden Fall unverzüglich die Geschäftsstelle zu informieren, die dich dann über das weitere Vorgehen berät.

Kann ich die Abschlussprüfung vorzeitig ablegen?

Ja, das ist möglich. Wenn du gute Leistungen sowohl im Betrieb als auch in der Schule hast, kannst du die Ausbildung ein halbes Jahr früher beenden.
Einen entsprechenden Antrag findest du hier mehr...

Gibt es besondere Regelungen für Behinderte?

Für behinderte Prüflinge sieht das Gesetz einen sog. Nachteilsausgleich vor. Je nach Art der Behinderung kann die Prüfungserleichterung ganz unterschiedlich aussehen. Dabei wird der qualitativ-fachliche Inhalt der Prüfungen nicht verändert, sondern nur die Art und Weise der Durchführungen, damit für alle Prüflinge Chancengleichheit besteht.

Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleiches ist immer eine individuelle Einzelfallentscheidung durch die zuständige Geschäftsstelle und den zuständigen Prüfungsausschuss.
Das Ziel ist es, für den behinderten Prüfling bestmögliche Bedingungen zu schaffen, die es ihm ermöglichen, unter gleichwertigen Bedingungen die Prüfung zu absolvieren.

Beispiele für mögliche Maßnahmen wären:

LRS: Zeitverlängerung/Vorlesen
Körperbehinderungen: technische Hilfsmittel/Computer
Psychische Behinderungen: Anwesenheit einer vertrauten Person o.a.

Um die richtige Maßnahme für den erforderlichen Nachteilsausgleich festzulegen, ist es sinnvoll, ein Vorgespräch mit dem Prüfling zu führen.

Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches sollte bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Gesellenprüfung gestellt werden und mit einen ärztlichen/psychologischen Stellungnahme bzw. Gutachten belegt sein.

Zweitschrift meines Ausbildungszeugnisses?

Solltest Du eine Zweitschrift deines Zeugnisses oder die Nacherstellung deines Gesellenbriefes benötigen, so wende dich einfach an uns. Hast du deine Prüfung über die Kreishandwerkerschaft Barnim erfolgreich abgelegt, so können wir die Dokumente gegen entsprechende Kostenerstattung nacherstellen. Bitte verwende für den Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift folgendes Antragsformular mehr...

Probleme in der Ausbildung. An wen wende ich mich?

Wenn während der Ausbildung Probleme auftreten, ist natürlich dein Ausbilder immer der erste Ansprechpartner. In einem persönlichen Gespräch lassen sich oft schon die meisten Probleme klären. Als neutrale Dritte stehen dir natürlich auch die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Frankfurt/Oder Region Ostbrandenburg zur Verfügung. Sie beraten dich kostenlos und kommen bei Bedarf auch in den Ausbildungsbetrieb vor Ort. mehr...

Schwangerschaft/Elternzeit während der Ausbildung?

Du erwartest während der Ausbildung ein Kind?
Hier ein paar kurze Fakten, die für dein Ausbildungsverhältnis wichtig sind:

Muss ich meinem Ausbilder von der Schwangerschaft erzählen?

Du bist nicht verpflichtet, deinen Ausbilder von der bestehenden Schwangerschaft zu unterrichten, solltest es aber aus verschiedenen Gründen und je nach Beruf trotzdem tun, da eine Schwangere dann einen besonderen Schutz genießt.

Vor einer Kündigung während der Schwangerschaft brauchst du keine Angst zu haben, denn es greifen hier besondere Kündigungsschutzgründe.
Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Geburt des Kindes darfst du nicht vom Ausbildungsbetrieb gekündigt werden.
Voraussetzung ist dabei immer die Kenntnis des Ausbilders von der bestehenden Schwangerschaft.
Auch nach einer bereits erfolgten Kündigung kannst du innerhalb von zwei Wochen Widerspruch dagegen einlegen, wenn du schwanger bist. Die Kündigung ist in einem solchen Falle unwirksam.


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